Aus einem Urteil des Sozialgerichts Detmold (SG) geht hervor, dass der zuständige Leistungsträger die Kosten für Monatsfahrkarten von Schülern aus Hartz IV Bedarfsgemeinschaften zu tragen hat (Az.: 12 AS 126/07).
Da es sich um „einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf“ handele, komme die neue Härtefallregelung zur Anwendung.
Im Rechtsstreit lehnte die Arge eine Kostenübernahme für zwei Schüler der gymnasialen Oberstufe ab. Hiergegen gingen deren Eltern mit Erfolg juristisch vor.
Nach Ansicht der Richter liege eine unabweisbarer, laufender Bedarf vor. Folglich müsse von einem Härtefall gesprochen werden, womit die Kosten zu übernehmen seien. Schließlich dürften einkommensschwache Eltern eben nicht davon abhalten werden, ihre Sprößlinge auf die gymnasiale Oberstufe zu schicken.