Elterngeld: Gehaltsnachzahlung muss berücksichtigt werden

Das Hessische Landessozialgericht (LAG) hat entschieden, dass bei der Berechnung des Elterngeldes unter Umständen auch nach der Geburt des Kindes erfolgte Gehaltsnachzahlungen einzubeziehen sind (Az.: L 6 EG
16/09).

Im Streitfall wurde einer Mutter vom zuständigen Landesversorgungsamt lediglich Elterngeld in Höhe von 300 Euro zugesprochen. Aufgrund arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen hatte die Frau in den Monaten vor der Geburt keinen Lohn bezogen. Erst nach einer entsprechenden Verurteilung des Arbeitgebers wurden die Gehaltszahlungen geleistet.

Das LAG stellte nunmehr klar, dass rechtswidrig einbehaltener Lohn bei der Berechnung des Eltergeldes zu berücksichtigen sei. Das Vorgehen des Landesversorgungsamts wäre nur dann zulässig gewesen, wenn es sich um eine einmalige Einnahmen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eine Prämie gehandelt hätte.

Zu beachten ist, dass die Revision wurde zugelassen, womit das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.