Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass von ihrer Familie getrennt lebende Personen von jetzt an mehr Unterhalt für Kleinkinder zahlen müssen (AZ.: XII ZR 65/07).
Zur Begründung führten die Richter an, dass die Kosten für den Kindergartenplatz nicht im nach der Düsseldorfer Tabelle berechneten üblichen Unterhalt enthalten seien. Folglich müssten die anfallenden Beiträge für den Kindergarten zusätzlich gezahlt werden.
Das Gericht betonte jedoch, dass die Unterhaltspflichtigen nicht die gesamten Kosten alleine tragen müssen. Vielmehr sollen die Kindergartenkosten nach den Einkommensverhältnissen der Eltern aufgeteilt werden. Wenn also beispielsweise die Mutter des Kleinkindes im Vergleich zum Kindesvater ein geringes Einkommen aufweist, muss dieser einen entsprechend höheren Anteil tragen.
Mit diesem Urteil ändert der BGH nunmehr seine gängige Rechtsprechung, denn bisher wurde Kindern für einen Halbtagsplatz im Regelkindergarten kein zusätzlicher Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil zugestanden. Diese Änderung erklärten die Richter damit, dass etwa Sozialhilfeempfänger in der Regel den Kindergarten auch nicht bezahlen müssen. Deswegen beinhalte das gewährte Existenzminimum nicht die Kosten für den Kindergarten. Weil sich aber der Unterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle ebenfalls am Existenzminimum orientiere, sei hier auch kein Anteil für den Kindergarten enthalten. Somit stünde dem Kind ein Mehrbedarf zu, der zusätzlich vom Unterhaltspflichtigen gedeckt werden müsse.
Zu beachten ist ferner, dass diese Entscheidung des BGH nicht ausschließlich Auswirkungen auf zukünftige Sachverhalte hat. Auch rückwirkend können vom unterhaltspflichtigen Elternteil Nachzahlungen für Kindergartenkosten gefordert werden.