Das Sozialgericht Frankfurt hat in einem Beschluss vom 31. März 2006 entschieden, dass Maklergebühren bei der Wohnungssuche auf Verlangen des Trägers grundsätzlich als erstattungsfähige Kosten anzusehen sind.
Der Leistungsempfänger bewohnte im vorliegenden Fall eine unangemessene Wohnung, woraufhin der zuständige Träger ihn zum Umzug aufforderte. Dabei wurde seitens des Trägers darauf hingewiesen, dass Maklergebühren nicht übernommen würden.
Aufgrund dieser Aussage bemühte sich der Leistungsempfänger um angemessenen Wohnraum, ohne auf Angebote von Maklern einzugehen. Nach erfolgloser Wohnraumsuche und Ablauf der Übergangszeit kürzte der Träger die Leistungen für Wohnraum auf einen, seiner Meinung nach angemessenen, Betrag.
Das Sozialgericht Frankfurt erkennt in dem Beschluss (Az 48 AS 123/06 ER) für Recht, dass der Leistungsempfänger, der auf Grund falscher Beratung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Maklerkosten durch den Träger, Anspruch auf eine weitere Zahlung der unangemessenen Unterkunftskosten habe. Zudem seien Maklerkosten grundsätzlich erstattungsfähige Wohnraumbeschaffungskosten. Wegen der in diesem Fall falschen Beratung durch den zuständigen Träger und den ansonsten gescheiterten Bemühungen des Leistungsempfängers könne diesem nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht ausreichend um angemessenen Wohnraum bemüht.