Einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) zufolge muss der Sozialhilfeträger für die Kosten eines simultan übersetzenden Gebärdensprachdolmetschers nicht aufkommen, wenn die Unterrichtsbegleitung einer gehörlosen Erstklässlerin durch einen Gebärdensprachassistenten als ausreichend anzusehen und auch kein eindeutiger Nachweis eines erhöhten Förderbedarfs erbracht worden ist.
Im Rechtsstreit wollten die Eltern einer gehörlosen Erstklässlerin eine einstweilige Anordnung erwirken, nach der der Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme für einen simultan übersetzenden Gebärdensprachdolmetscher während des Unterrichts ihrer Tochter verpflichtet wird. Die einmal wöchentliche Unterstützung durch eine Gebärdensprachassistin beurteilten die Eltern als eben nicht zufriedenstellend. Sowohl die Klassenlehrerin als auch das Schulamt erachteten hingegen die Unterrichtsbegleitung durch einen Gebärdensprachassistenten für durchaus hinreichend.
Das SG vermochte ebenfalls keinen über die Gebärdensprachassistentin hinausgehenden Förderbedarf erkennen. Einen erhöhten Bedarf hätten die Eltern der Erstklässlerin konkret darlegen und nachweisen müssen. Dem Urteil nach fehle es an einem solchen Nachweis, weil im konkreten Fall sämtliche Pädagogen die Unterrichtsbegleitung durch einen Gebärdensprachassistenten für hinreichend erachten.