Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 25.02.2016 klar gestellt, dass EU-Ausländer in den ersten drei Monaten von Leistungen im Sinne des SGB II ausgeschlossen werden dürfen.
Dem Urteilstenor zufolge sei eine derartige Verweigerung jeglicher Sozialhilfeleistungen rechtskonform, weil auf diese Weise das aus dem Lot geraten des finanziellen Gleichgewichts der Sozialsysteme verhindert werde. Die Richter betonten, dass in diesem Zusammenhang auch keine Prüfung persönlicher Umstände vorgenommen werden müsse (Az.: C-299/14).
Konkret ging es um einen Streit zwischen einem deutschen Jobcenter und einer sich noch keine drei Monate im Bundesgebiet aufhaltenden spanischen Familie, welche sich gegen den zeitlich begrenzten Ausschluss von Hartz IV Leistungen zur Wehr setzte.
Nach Überzeugung der EuGH-Richter müsse die Familie jedoch damit leben. Zwar stünde EU-Bürgern das Recht zu, sich in einem anderen Mitgliedsstaat ohne weitere Formalitäten für bis zu drei Monate aufzuhalten. Gleichwohl seien die EU-Mitgliedsstaaten aufgrund der Unionsbürgerrichtlinie dazu befugt, zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Sozialsysteme den eingereisten EU-Bürgern drei Monate keine Sozialleistungen auszuzahlen.