Nach einem Urteil des des OLG Saarbrücken sind Arbeitslose auch dann zur Zahlung des Unterhalts an ihre minderjährigen Kinder verpflichtet, wenn ihre finanziellen Mittel zur Bewirkung des Mindestunterhalts an sich nicht ausreichen ( AZ.: 9 WF 89/08).
Im konkreten Fall sah sich ein arbeitsloser Vater außer Stande, monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 288 Euro an sein minderjähriges Kind zu leisten. Er begründete dies damit, weil ihm schließlich nur der notwendigen Eigenbedarf als Lebensunterhalt zu Verfügung stehen würde. Daraufhin klagte der gesetzliche Vertereter des Kindes im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrages auf Zahlung des Unterhalts.
Die Richter des OLG bejahten nunmehr den Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da der Vater nicht ausreichend bewiesen habe, dass er sich wirklich aufreibend und ernstlich um jede Art von Arbeit bemüht hätte.
Das Gericht führte aus, dass arbeitslosen Eltern nur ausnahmsweise eine Unterhaltsreduzierung zu gewähren sei. Hierfür müssten sie gewissse Verpflichtungen erfüllt haben.
Zum einen habe der zum Unterhalt Verpflichtete alles zu tun, was in seiner Macht steht, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Folglich müssten auch deutlich unter dem Ausbildungsniveau stehende Tätigkeiten aufgenommen werden, d.h. jede Art von Tätigkeit, die geeignet ist, die Erfüllung der Unterhaltspflichten zu ermöglichen, ist anzunehmen.
Zum anderen müsse der Unterhaltsverpflichtete jede ihm mögliche Anstrengung unternehmen, um an eine solche Tätigkeit zu gelangen. Notfalls habe er den Zeitaufwand eines vollschichtigen Erwerbstätigen für die Suche aufzubringen.
Da im vorliegenden Fall der Vater diese Verpflichtungen nicht nachweisbar erbracht habe, sei die Prozesskostenhilfe infolgedessen zu gewähren.