Am 15. Januar hat das Finanzgericht Münster entschieden (AZ: 14 K 5119/06 Kg), dass sich volljährige Kinder, die Leistungen nach Hartz IV beziehen, zusätzlich noch arbeitssuchend melden müssen, um den Kindergeldanspruch aufrecht zu erhalten. Das Gericht wies damit die Klage der Mutter einer 20jährigen ab, die über ein Jahr lang Kindergeld erhalten hat, während sie ALG II bekam. Da die Tochter zum Anfang des Leistungszeitraumes für ALG II ein Kind bekam, sich aber nicht arbeitssuchend gemeldet hatte, forderte die Familienkasse das gezahlte Kindergeld zurück.
Die Klägerin argumentierte, dass eine Meldung als Arbeitssuchende bei Bezug von ALG II überflüssig sei, weil nur arbeitsfähige Personen Leistungen nach Hartz IV bekämen und außerdem jede zumutbare Arbeit annehmen müssten. Das Gericht widersprach der Argumentation, da aus dem Bezug von ALG II noch nicht abgeleitet werden könne, ob jemand auch wirklich zur Aufnahme einer Arbeit bereit sei.
Im verhandelten Fall käme außerdem erschwerend hinzu, dass die Tochter ein bekommen habe und damit gar nicht jede angebotene Arbeit annehmen könne. Aber auch grundsätzlich müsse die Meldung als arbeitssuchend vorliegen. Es bleibt abzuwarten, ob es eine Revision durch den Bundesfinanzgerichtshof geben wird und wie diese ausfällt.