Aus einem am 20.01.2016 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) geht hervor, dass die infolge einer psychischen Zwangsstörung erfolgende Aufnahme ausschließlich bestimmter Nahrungsmittel in einem speziellen Verfahren keinen Mehrbedarf für Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB I begründet.
Ebenso komme kein Härtefall-Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht, weil das Merkmal eines unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen Bedarfs nicht zu erkennen sei (Az.: B 14 AS 8/15 R).
Im verhandelten Fall klagte ein an einer psychischen Zwangsstörung leidender ALG II Bezieher, dessen zuständiger Leistungsträger aufgrund der Tatsache, dass er nur bestimmte Nahrungsmittel in einem speziellen Verfahren zu sich nimmt, zunächst einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung bewilligt hatte. Nachdem in seinem aktuellen ALG II Bescheid ein derartiger Bedarf nicht mehr ausgewiesen war, versuchte der Hilfebedürftige erfolglos, eben jenen gerichtlich durchzusetzen.
Bereits die Vorinstanz, das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (LSG), vermochte bei einer solchen psychischen Zwangsstörung keinen Ursachenzusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung einerseits und der Notwendigkeit andererseits, sich in einer bestimmten Weise zu ernähren, zu erkennen. Das BSG schloss sich der Rechtsauffassung an und begründete dies unter anderem damit, dass etwa eine Nahrungsmittelunverträglichkeit gerade nicht nachgewiesen werden konnte.