Aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern (AZ: L 7 B 758/08 AS PKH) geht hervor, dass einem Hartz IV Empfänger Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn die Behörde eine Überzahlung von ALG II zurückfordert.
Im konkreten Fall wurde einem Hartz IV Empfänger von der Behörde aus Versehen eine Leistungsnachzahlung von 5000 Euro ausgezahlt. In Wirklichkeit hatte der ALG II Bezieher jedoch lediglich einen Anspruch auf 1500 Euro. Daher forderte die Behörde den überzahlten Betrag von 3500 Euro zurück. Der Hartz IV Empfänger begehrte daraufhin Prozesskostenhilfe für seine gegen die Erstattungsforderung der Behörde gerichtete Klage.
Das LSG Bayern gelangte zu der Auffassung, dass dem ALG II Empfänger die Prozesskostenhilfe zusteht. Die Richter begründen dies damit, weil die für eine Rückforderung von ALG II notwendige grob fahrlässige Unkenntnis des Leistungsbeziehers von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung grundsätzlich nicht für den gesamten den eigentlich zustehenden Leistungen übersteigenden Betrag angenommen werden kann. Vielmehr müsse seitens der Behörde eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden.
Es sei durchaus möglich, dass sich die grobe Fahrlässigkeit lediglich auf einen bestimmten Anteil der Überzahlung beziehe. So sei fraglich, ob grobe Fahrlässigkeit bereits für den ersten Euro der Überzahlung anzunehmen sei oder ob dies erst bei einem Betrag zutrifft, ab dem die Rechtsgrundlosigkeit evident sei. Da die genaue Klärung dieser schwierigen Rechtsfrage erst im Hauptsacheverfahren erfolgen könne, müsse Prozesskostenhilfe bewilligt werden.