Laut einem am 05.11.2011 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) handelt es sich bei Mieteinnahmen stets um Einkommen, welches bei der Berechnung des ALG II als bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf (Az.: S 15 AS 5833/10 ER).
Dies gilt demnach auch dann, falls die Mieteinnahmen zur Tilgung von Schulden komplett an die Bank abgetreten werden.
Im Streitfall ging es um eine erwerbslose Frau, die als Eigentümerin einer zum Teil selbst bewohnten Immobilie über Mieteinnahmen in Höhe von rund 1.100 Euro pro Monat verfügte. Diese trat sie allerdings in voller Höhe zur Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten an ihre Bank ab, obgleich die monatliche Rate dem Tilgungsplan zufolge nur 487,13 Euro betrug. Das zuständige Jobcenter verneinte in der Folge die Zahlung des ALG II. Mittels eines Eilverfahrens begehrte die Immobilienbesitzerin dennoch die Gewährung von ALG II, jedoch hatte sie mit ihrem Antrag nur teilweise Erfolg.
Nach Ansicht der Sozialrichter sei zwar ein Anspruch auf die Sozialleistung zu bejahen. Jedoch wertete das SG die Mieteinnahmen als bei der Berechnung des ALG II zu berücksichtigendes Einkommen. Die Tatsache, dass die Schuldnerin sämtliche Forderungen aus den Mietverhältnissen an die Bank abgetreten hat, ändere hieran nichts. Schließlich würden ihr die Mieteinnahmen nach wie vor ungemindert zufließen. Eine solche freiwillige Disposition über die eigenen Mittel dürfe bei der Beurteilung ihrer Hilfebedürftigkeit eben nicht berücksichtigt werden.