Einem am 19.09.2016 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Dortmund (SG) zufolge müssen die Aufwendungen für eine Heizungserneuerung als Instandsetzungskosten vom zuständigen Leistungsträger ungeachtet der Frage der Angemessenheit der Wohnkosten getragen werden, insofern vonseiten der Behörde an den Leistungsempfänger zuvor keine Kostensenkungsaufforderung zugestellt wurde (Az.: S 19 AS 1803/15).
Im konkreten Fall wollte sich der Leistungsträger lediglich marginal an den Kosten für die Erneuerung einer defekten Gastherme beteiligen, weil die Unterkunftskosten der Leistungsempfängerin unangemessen hoch wären. Daher könne der Großteil der Aufwendungen nur in Form eines Darlehens ausgeglichen werden. Damit gab sich die betroffene ALG II Bezieherin nicht zufrieden und beschritt den Klageweg.
Vor dem SG wurde ihr nunmehr Recht gegeben. So sei laut dem Urteilstenor die Frage, ob die Wohnkosten unangemessen hoch sind oder nicht, vollkommen unerheblich. Schließlich sei der ALG II Bezieherin keine Kostensenkungsaufforderung zugestellt worden. Folglich müssten die Aufwendungen im Rahmen der Heizungserneuerung als Instandsetzungskosten vom Leistungsträger übernommen werden. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf § 22 Abs. 2 SGB II, wonach bei selbstbewohntem Wohneigentum als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anzuerkennen sind, insoweit jene dem Gebot der Angemessenheit genügen.