Die Bundesminister haben sich am heutigen Mittwoch auf einen Gesetzesentwurf für das sogenannte Sparpaket geeinigt. Im Bereich der Sozialleistungen sind hiervon insbesondere Bezieher von Arbeitslosengeld II, Wohngeld und Elterngeld betroffen.
Die Änderungen werden nach dem Entwurf der Minister durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) geregelt und sollen zum 01. Januar 2011 in Kraft treten (Gesetzesentwurf als .pdf-Datei). Voraussetzung für die Umsetzung der geplanten Änderungen ist der Beschluss des Gesetzes im Bundestag. Der Bundesrat hingegen muss dem Gesetz nicht zustimmen.
Im Einzelnen umfasst der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 im Bereich der Sozialleistungen folgenden Änderungen.
Arbeitslosengeld II / Hartz IV:
Der Zuschlag für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 24 SGB II soll ersatzlos entfallen. Bisher erhalten Empfänger von Leistungen nach dem SGB II für die Dauer von 24 Monaten einen Zuschlag in von Höhe bis zu 160 Euro pro Monat, wenn sie zuvor Arbeitslosengeld bezogen haben.
Für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ebenfalls ersatzlos gestrichen werden soll die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zeit des ALG II Bezugs soll jedoch als (unbewertete) Anrechnungszeit bestehen bleiben, so dass Anwartschaften, insb. auf Erwerbsminderungsrente bestehen bleiben, jedoch nicht erworben werden können.
Darüber hinaus soll das Elterngeld ab Januar 2011 komplett als Einkommen bedarfsmindernd angerechnet werden. Bisher ist der Grundbetrag in Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei.
Wohngeld:
Die im Zuge der Wohngeldreform Anfang 2009 eingeführte Heizkostenkomponente (sogenannter Heizkostenzuschuss) beim Bezug von Wohngeld soll ab Januar 2011 ersatzlos entfallen (dies betrifft nicht die Heizkosten im Rahmen der Kosten der Unterkuft beim ALG II).
Elterngeld:
Ab einem zu berücksichtigen (vorherigem) Einkommen von 1.200 Euro pro Monat soll das Elterngeld ab Januar 2011 auf bis zu 65% gesenkt werden (statt wie bisher 67%). Ferner sollen zur Berechnung des Elterngeldes zunünftig keine Einküfte herangezogen werden, die im Inland zur Vermeidung von Doppelbesteuerung steuerbefreit sind.
Zudem soll das Elterngeld in voller Höhe bedarfmindernd als Einkommen auf Leistungen nach dem SGB II (insb. das Arbeitslosengeld II) angerechnet werden. Ebenfalls angerechnet werden soll das Elterngeld in Zukunft auf Leistungen nach dem SGB XII (insb. Sozialhilfe) und dem Bundeskindergeldgesetz (insb. Kinderzuschlag nach § 6a BKGG).