Gegebenenfalls bei der Einrichtung eines Telefonanschlusses anfallende Anschlussgebühren sind nicht im Rahmen einer Erstausstattung gemäß § 23 SGB II erstattungsfähig. Zu diesem Schluss kamen die Richter des Sozialgerichts Dresden (Az.: S 6 AS 1786/06).
Das Gericht stellte klar, dass es sich bei der sogenannten Erstausstattung um eine Unterstützung zur erstmaligen Einrichtung einer Wohnung, nicht aber um ein „komplettes Startpaket“ handele. Kern der Regelung sei die Ausstattung des Wohnraums mit notwendigen Einrichtungsgegenständen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Personen, die von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren befreit sind, haben die Möglichkeit im Wege der Inanspruchnahme des sogenannten Sozialtarifs der T-Com (ehemals Telekom) eine Senkung der Telefongebühren zu erreichen.