Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) stellte am 27.04.2018 klar, dass Eltern ihrem Kind keine zweite Berufsausbildung bezahlen müssen. Dies gilt auch, falls das Kind nach Abschluss der Erstausbildung keinen Job findet (Az.: 7 UF 18/18).
Voraussetzung ist aber, dass die erste Berufsausbildung der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entspricht. Eine Zweitausbildung muss von den Eltern nur im Falle besondere Umstände gezahlt werden. Ein solcher Umstand liegt nach Überzeugung der Richter beispielsweise vor, wenn der erlernte Beruf aufgrund einer später aufgetreten Krankheit doch nicht ausgeübt werden kann.
Im konkreten Streitfall finanzierten die Eltern ihrer Tochter die Ausbildung zur Bühnentänzerin. Da sie keinen Job fand, holte sie ihr Abitur nach und begann ein Studium. Hierfür erhielt sie BAföG-Leistungen. Das Land Nordrhein-Westfalen forderte das BAföG von den Eltern zurück. Zur Begründung führte das Land an, dass die Eltern ihrer Tochter auch für die Zweitausbildung (das Studium) noch Unterhalt schulden.
Eltern müssen das Risiko späterer Arbeitslosigkeit nicht tragen
Dem schloss sich das OLG allerdings nicht an. Dem Urteil zufolge schulden die Eltern für das Hochschulstudium ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt und müssen folglich dem Land die BAföG-Leistungen nicht zurückzahlen. Schließlich handelt es sich beim späteren Studium um keine Weiterbildung, die im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung steht.
Das Gericht fügte hinzu, dass die Tochter von Kindheit an eine begeisterte Balletttänzerin war und die Tanzausbildung ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprach.
Das Risiko der Arbeitslosigkeit nach Abschluss der geschuldeten Erstausbildung müssen die Eltern ausdrücklich nicht tragen. Das volljährige Kind hat nach Abschluss seiner ersten Ausbildung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.