Der XIV. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel bestätigt die Anwendung des Zuflussprinzips bei der Einkommensanrechnung im Rahmen des ALG II und folgt damit der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte.
In den vorliegenden Fällen hatten Arbeitslosengeld II Empfänger im ersten Monat, in dem sie Leistungen nach dem SGB II erhielten, ebenfalls Arbeitslohn beziehungsweise anteilig Leistungen des Arbeitslosengeld I ausgezahlt bekommen.
Die Kläger argumentierten, der Anspruch auf die erhaltenen Zahlungen sei nicht in der Zeit entstanden, in der ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden habe. Es handele sich nach Ansicht der Kläger daher nicht um Einkommen sondern um Vermögenswerte, die aufgrund der bestehenden Freibeträge vorliegend anrechnungsfrei seien.
Die zuständigen Träger folgten dem nicht. Vielmehr sei ihrer Ansicht nach das Zuflussprinzip bei der Anrechnung von Einkommen zu beachten, wonach es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankäme. Es fehle zudem an der Hilfsbedürftigkeit, da die Betroffenen im fraglichen Monat Zahlungen erhalten hätten.
Der Ansicht der zuständigen Träger folgte auch der Senat des BSG in seinen Urteile (AZ: B 14 AS 26/07 R, B 14 AS 43/07 R). Das höchste deutsche Gericht in Fragen des Sozialrechts bestätigte damit auch die Rechtsauffassung der meisten Instanzgerichte der Sozialgerichtsbarkeit.