Wenn eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auch korrekte Angaben zum Vermögen ihres Ehemanns macht, diese Angaben von der Arbeitsagentur aber nicht berücksichtigt werden und der Frau entsprechend über einen Zeitraum von einem Jahr ein zu hoher Betrag ausgezahlt wird, kann die Agentur nicht verlangen, dass ihr die zuviel gezahlten Beträge wieder erstattet werden.
Das stellte nun das Sozialgericht Frankfurt am Main fest (AZ: S 1 AL 3629/00). So könne die Frau auch von der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung ausgehen und ihr wäre somit auch keinerlei Vorwurf zu machen, dass sie grob fahrlässig gehandelt habe. Von einer Leistungsempfängerin, die immerhin ihrer Mitwirkungspflicht im vollen Umfang nachgekommen wäre, könne man es demnach nicht erwarten, dass sie das Handeln der Verwaltung überprüft und überwacht. Des Weiteren kam hinzu, dass erst einige Monate nach der ersten Bewilligung von der Bundesagentur für Arbeit die unrichtige Entscheidung bestätigt wurde. Damit hätte sich dem Sozialgericht nach die fehlerhafte Verwaltungsentscheidung noch weiter verfestigt. Durch diese Verfestigung hätte es der Frau auch nicht ohne weitere Überlegung klar sein müssen, dass ihr zuviel Arbeitslosengeld II gezahlt worden ist.