Aus einem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) geht hervor, dass der Sozialhilfeträger dazu verpflichtet ist, einem Schwerstbehindertem die Dauerassistenz für ein Leben in der eigenen Wohnung zu bezahlen.
Den Richtern zufolge sei eine außerhalb eines Pflegeheims liegende, eigenständige Lebensgestaltung gerade für junge Menschen von hohem Wert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der selbstbestimmten Lebensführung als Kernbereich der Menschenwürde insbesondere im Sozialhilferecht in Form der in § 13 SGB XII angelegten Systematik überragender Rang eingeräumt werden würde. Demzufolge müssten in diesem Zusammenhang gar beachtliche Mehrkosten in Kauf genommen werden.
In dem Fall, der am 12.02.2014 unter dem Aktenzeichen L 8 SO 132/13 B ER verhandelt wurde, ging es um einen an einer Muskelschwunderkrankung leidenden 27-Jährigen, dessen Lebenserwartung seitens der Ärzte auf unter 30 Jahren geschätzt wird. Der in einem Pflegeheim untergebrachte Mann wünschte sich von dem für ihn zuständigen Sozialhilfeträger, dem Kommunalen Sozialverband Sachsen, die Übernahme für die Kosten einer Dauerassistenz für ein Leben in der eigenen Wohnung. Dem wollte der Träger jedoch nicht nachkommen. Hiergegen setzte sich der Betroffene zunächst erfolglos vor dem Sozialgericht Dresden zur Wehr.
In der nächsten Instanz, dem LSG, wurde ihm nunmehr ein Recht auf die Dauerassistenz für ein Leben in der eigenen Wohnung zugesprochen. Schließlich sehe § 13 SGB XII den Vorrang ambulanter Leistungen vor stationären Leistungen im Heim vor. Gemäß dem Urteilswortlaut wäre der Kostenvergleich mit der Unterbringung im Heim lediglich zulässig, insoweit eine dortige Unterbringung ebenfalls unter Berücksichtigung persönlicher oder familiärer Gründe als zumutbar betrachtet werden kann. Im konkreten Fall sei dies jedoch zu verneinen. Im Gegensatz zu einem eher auf ältere Menschen ausgerichteten Pflegeheim sei eine eigenständige Lebensgestaltung vor allem für junge Menschen von hohem Gewicht.