Der Bundefinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.04.2014 klargestellt, dass Eltern volljähriger behinderter Kinder kein Kindergeldanspruch während eines Gefängnisaufenthalts des Zöglings zusteht.
Daran ändere auch die Tatsache, dass die Behinderung mitursächlich für die begangene Straftat und die daraus resultierende Inhaftierung war, nichts (Az.: XI R 24/13).
Im verhandelten Fall verweigerte die Familienkasse dem Vater eines volljährigen behinderten Sohnes die weitere Auszahlung des Kindergelds, nachdem der Sohn seine Gefängnisstrafe antreten musste, zu der er wegen Totschlags verurteilt worden war. Schließlich könne das Kind während der Haftzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wobei das Vorliegen einer Behinderung hierbei keine Rolle spielen würde. Damit wollte sich der betroffene Vater allerdings nicht abfinden und klagte.
Die obersten deutschen Finanzrichter hatten jedoch kein Einsehen und betonten ausdrücklich, dass ein inhaftiertes Kind unabhängig davon, ob behindert oder nicht, grundsätzlich während der Haftzeit außerstande ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Inhaftierung begründe ebenso wie beispielsweise die fehlende Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt, mit der Folge, dass der Kindergeldanspruch entfällt. Ob die Behinderung mitursächlich die Haft begründet hat oder n