Aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) geht hervor, dass berufstätige Eltern nach der Geburt von Zwillingen einen Anspruch auf doppeltes Elterngeld haben (Az: B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R).
Die Frage, ob Eltern von Zwillingen einen oder zwei Ansprüche auf Elterngeld haben, war bislang weder im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) noch durch höchstrichterliche Rechtsprechung beantwortet. Nunmehr machte das BSG deutlich, dass das Elterngeld auch bei Zwillingsgeburten für das jeweilige Kind ausgezahlt werden muss. Bereits das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hatte in der Vorinstanz einen solchen Anspruch damit begründet, dass bei in dichter Folge geborenen Einzelkindern der Vater auch dann Elterngeld für das zweite Kind erhält, wenn die Mutter noch Elterngeld für das erstgeborene Kind bekommt. Insoweit würden sich Zwillinge davon lediglich durch den besonders kurzen Zeitabstand zwischen erster und zweiter Geburt unterscheiden.
Konkret wollten die beiden berufstätigen Elternteile nach der Geburt ihrer Zwillinge im selben Zeitraum in Elternzeit gehen. Während die Mutter zwölf Monate Elterngeld für ihre Tochter und zwei weitere Partnermonate für ihren Sohn beantragte, forderte der Vater zwölf Monate für seinen Sohn und zwei Partnermonate für seine Tochter ein. Dem kam die zuständige Behörde allerdings nicht nach und bewilligte das Elterngeld lediglich 14 Monate für beide Kinder und beide Eltern zusammen. Hiergegen klagten die betroffenen Eltern mit Erfolg.
Das BSG betonte, dass das Elterngeld auf das jeweilige Kind begründet sei. Folglich existiere auch bei Zwillingen ein grundsätzlicher Anspruch einzeln für jedes Kind bis zum 14. Lebensmonat. Darüber hinaus stünde jedem Elternteil auch die 300 Euro monatlich als Elterngeld-Erhöhung für Mehrlingsgeburten zu. Im konkret verhandelten Fall wurden dem Vater jedoch nur elf anstatt 14 Monate Elterngeld gewährt, weil die anderen drei Monate auf das Konto der Mutter gegangen seien, während sie sich im Mutterschutz befunden habe.