Seit dem heutigen 01. Juli 2013 gelten neue Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO („Pfändungstabelle“), die für die Bestimmung des unpfändbaren Einkommensanteils maßgeblich sind.
Die Anpassung geht zurück auf die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 vom 26. März 2013.
Die neue Pfändungstabelle bringt eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze mit sich, die nun 1.045,04 Euro (bisher 1.028,89 Euro) beträgt, wenn keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen.
Auch beim Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen gelten nun erhöhte Pfändungsfreigrenzen. Für den ersten Unterhaltsgläubiger steigt das nicht pfändbare Einkommen um 393,30 Euro (bisher 387,22 Euro), für den zweiten bis fünften Unterhaltsgläubiger um 219,12 Euro (bisher 215,73 Euro).
Einkommen, dass die Grenze von 3.203,67 Euro (3.154,15 Euro bis 30. Juni 2013) überschreitet, ist voll pfändbar – unabhängig von der Anzahl der Personen, denen der Schuldner zum Unterhalt verpflichtet ist.
Maßgeblich ist bei der Berechnung der persönlichen Pfändungsfreigrenze nicht das gesamte Einkommen, sondern lediglich das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen.
Der Pfändungsfreibetrag richtet sich nach der Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags gemäß § 32a I Nr. 1 EStG zu Beginn des Jahres der Anpassung. Dieser stieg zu Beginn des Jahres 2013 von 8.004 Euro auf 8.134 Euro an, was eine Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erforderlich machte.
Die nächste Anpassung der Pfändungsfreigrenzen, die alle zwei Jahre überarbeitet werden, erfolgt planmäßig zum 01. Juli 2015. Allerdings ist für 2014 eine weitere Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags auf 8.354 Euro geplant. Veröffentlicht werden die neuen Pfändungsfreigrenzen in der sogenannten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung, die einige Monate vor in Kraft treten der Änderungen erscheint.
Im Zuge der Anpassung der Pfändungstabelle haben wir auch unseren Pfändungsrechner aktualisiert, mit dessen Hilfe Pfändungsfreigrenzen einfach berechnet werden können.