Ab heute, dem 1. Juli 2007, gilt die neue Fassung der so genannten Düsseldorfer Tabelle, die in der Praxis als Richtschnur zur Unterhaltsberechnung für Trennungskinder genutzt wird. Die Düsseldorfer Tabelle wird seit 1962 im zwei Jahres Takt von den Familiensenaten aller deutschen Oberlandesgericht aktualisiert.
Bisher einmalig in Ihrer Geschichte ist, dass die Unterhaltszahlungen für Kinder um etwa ein Prozent gesenkt werden, was etwa zwei bis acht Euro im Monat entspricht. Ursache hierfür ist die gesetzlich Koppelung der Unterhaltssätze an die Höhe der Nettolöhne. Bei der letzten Neuberechnung im Jahr 2005 waren die Richtwerte der Tabelle noch um rund 2,5% gestiegen.
Mit der in nicht allzu ferner Zukunft zu erwartenden Reform des Unterhaltsrechts wird jedoch auch eine komplette Neuberechnung der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden. Hierbei ist mit Einschnitten von rund 10% zu rechnen, da sich die neue Tabelle möglicherweise nicht wie bisher an der Höhe der Einkommen, sondern am steuerlichen Existenzminimum orientieren wird.
Weder in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle, noch im BAföG-Bedarf einbezogen sind die recht neuen Studiengebühren. Diese können nach Rechtsprechechung des BGH als Mehrbedarf geltend gemacht werden. Allerdings muss dieser Mehrbedarf spätestens in dem Monat bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil, bzw. beiden Elternteilen, geltend gemacht werden, in dem er anfällt.