Einem am 31.03.2016 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Darmstadt (SG) zufolge steht einem an Laktoseintoleranz leidenden Bezieher von Leistungen im Sinne des SGB II kein Anspruch auf einen Mehrbedarf aufgrund kostenaufwendiger Ernährung zu (Az.: S 20 AS 331/14).
Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass im konkreten Fall die notwendige Krankenkost im Vergleich zur üblichen Ernährung gerade nicht kostenaufwendiger sei. Lediglich in Ausnahmefällen (zum Beispiel bei einer besonders schweren Form der Laktoseintoleranz) komme ein Anspruch auf einen Mehrbedarf in Betracht, da hier gar keine Laktose vertragen werde und folglich höhere Kosten durch das gänzliche Weglassen von Milchprodukten entstehen würden.
Konkret ging es um einen Hartz IV Empfänger, der aufgrund einer hausärztlich bestätigten einfachen Form von Laktoseintoleranz bei seinem zuständigen Leistungsträger zusätzliche Leistungen für laktosefreie Kost beantragte. Nachdem die Behörde diese verweigerte, klagte der Mann ohne Erfolg.
Das Sozialgericht schloss sich im Ergebnis der Argumentation der Behörde an, wonach das Meiden milchzuckerhaltiger Kost im Falle einer einfachen Laktoseintoleranz nicht mit besonderen Kosten verbunden sei. Schließlich würden auch Discounter schon günstige laktosefreie Produkte anbieten.