Aus einem am 28.03.2013 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) geht hervor, dass die Höhe der Hartz IV Leistungen für Familien mit einem Kleinkind nicht gegen das Grundgesetz verstoßen (Az.: B 4 AS 12/12 R).
Geklagt hatte ein auf das ALG II angewiesenes Ehepaar, die für sich und ihren zweijährigen Sohn eine Anhebung der derzeit geltenden Hartz IV Regelsätze einforderten. Sie argumentierten, dass die aktuellen Sätze sowohl gegen die Menschenwürde im Sinne des Artikel I Grundgesetz als auch gegen das Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Grundgesetz) verstoßen würden.
Das BSG urteilte jedoch nicht zu Ihren Gunsten. Dem Urteilswortlaut zufolge decken Regelbedarf und Bedarfe für Bildung und Teilhabe zusammengenommen durchaus den grundsicherungsrelevanten Bedarf von Kindern und Jugendlichen. Auch der ALG II Regelsatz für Alleinstehende beziehungsweise der hiervon abgeleitete Regelbedarf von zwei zusammenlebenden Erwachsenen sei mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber im Februar 2010 hinsichtlich der Ermittlung des den Kinderegelsätzen zugrunde liegenden Bedarfs einen völligen Ermittlungsausfall attestiert. Das BSG gibt mit seiner am Donnerstag getroffenen Entscheidung zu erkennen, dass der Gesetzgeber nunmehr ein verfassungsgemäßes Verfahren zur Bedarfsbestimmung geschaffen hat. In diese Richtung ging bereits im Sommer 2012 eine erste Entscheidung des BSG zum selben Thema.