Wer im Jahre 2007 Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder auch Krankengeld bekommen hat, kann unter Umständen vom Finanzamt nachträglich zur Kasse gebeten werden. Die oben genannten Leistungen sind nach dem Steuerrecht zwar steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Die kann in einigen Fällen durchaus eine hohe Relevanz haben und dazu führen, dass Steuernachzahlungen fällig werden.
Das größte Problem bringt das Elterngeld mit sich, wenn einer der Partner die Sozialleistung erhält und der andere parallel Einkünfte erzielt. Bei der Versteuerung werden die Sozialleistungen dann nämlich auf das Einkommen aufgeschlagen und erst daraus der Steuersatz ermittelt. Hat man also 8.000 Euro Elterngeld erhalten und 23.000 Euro Einkünfte erzielt, ist aufgrund des Progressionsvorbehaltes der Einkommensteuersatz relevant, der bei 31.000 Euro angefallen wäre. Dieser höhere Steuersatz wird dann auf das Einkommen von 23.000 Euro angewendet, was mitunter zu Nachzahlungen im vierstelligen Bereich führen kann.
Zu den Gewinnern dieser Konstellation gehören Unverheiratete Personen, die 2007 nur kurz Einkünfte erzielt haben und dann zum Elterngeld gewechselt sind. Hier kann es am Ende gar dazu kommen, dass Steuern zurückerstattet werden, weil die Steuerzahlungen für ein Gehalt normalerweise aufs Jahr gerechnet und daraus die monatlichen Vorauszahlungen ermittelt werden. Da das Jahreseinkommen durch den Erhalt von Elterngeld erheblich sinkt, kommt es zur entsprechenden Erstattung.