Einem Kind steht ein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf zu, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Erziehung und Pflege ihres Kindes nachkommen. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesverfassungsgericht (AZ: 1 BvR 1620/04) über die Verfassungsbeschwerde eines Vaters zu entscheiden, der sich durch das vorinstanzliche Urteil des brandenburgischen Oberlandesgerichts in seinen Grundrechten verletzt sah.
Nach dem Urteil des OLG wäre der Vater zum Umgang mit seinem achtjährigen Sohn, für den er zwar regelmäßig Unterhalt zahlte, gezwungen worden. Diesen Umgang mit dem ihm persönlich unbekannten Kind wünschte der Vater nicht. Zudem sei durch eine zwangsweise Umsetzung seine neue Beziehung gefährdet.
Das BVerfG stellte bei seiner Argumentation jedoch das Kindeswohl in den Vordergrund und stellte fest, dass ein Umgang unter Zwang diesem grundsätzlich nicht zuträglich sei, da die ablehnende Haltung des Vaters nicht ohne Auswirkungen auf das Kind bleibe.
Allerdings bestünde durchaus die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung des Umgangs, beispielsweise wenn das Kind dies später einmal ausdrücklich wünsche.