Das Bundessozialgericht (BSG) hat am gestrigen Mittwoch zugunsten der Bundesregierung entschieden. So wiesen die Richter zwei Klagen zurück, die sich gegen die Teilfinanzierung von Hartz IV durch die Arbeitslosenversicherung richteten.
Nach Überzeugung des BSG werden eben jene Sozialbeiträge auf diese Weise eben nicht zweckentfremdet. Dem Urteilswortlaut zufolge bestehe für Versicherungsbeiträge zwar eine enge Zweckbindung, jedoch seien die Grenzen des zulässigen Einsatzes von Beitragsmitteln noch eingehalten. Ein hinreichender Bezug zu den beitragsfinanzierten Aufgaben der Arbeitsförderung könne durchaus bejaht werden.
Sowohl Gewerkschaften als auch Arbeitgeberverbände haben in der Vergangenheit immer wieder zu Bedenken gegeben, dass der Beitrag für die Arbeitslosenversicherung um 0,5 Punkte gesenkt werden könnte, falls der Bund das finanziellle Loch stopfen würde.