Laut einem am 24.2.2011 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) gehört ein TV-Gerät nicht zur Erstausstattung einer Wohnung für Bezieher des ALG II (Az.: B 14 AS 75/10 R).
Im Streitfall verweigerte der zuständige Leistungsträger im Rahmen der Erstausstattung die Kostenübernahme für einen Fernseher. Der Betroffene klagte hiergegen und hatte bis zum Landessozialgericht Niedersachsen auch hiermit Erfolg.
Die höchsten deutschen Sozialrichter hoben diese Urteile nunmehr auf. Der Urteilsbegründung zufolge gehören zur Erstausstattung lediglich wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich seien.
Schließlich werde mit den auf die Wohnung bezogenen Leistungen ausschließlich die grundlegenden Bedürfnisse Aufenthalt, Schlafen und Essen sichergestellt. Auf ein TV-Gerät treffe dies eben nicht zu. Freizeit, Information sowie Unterhaltung müssten vielmehr aus der Regelleistung finanziert werden. Ferner komme die Gewährung eines diesbezüglichen Darlehens in Betracht.