Das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschied mit Urteil vom 13.09.2014, dass der Bund von einer Jobcenter-Mitarbeiterin veruntreute Bundesmittel nicht von der Kommune zurückfordern kann, insoweit es sich um bis Ende 2010 ausgezahlte Mittel handelt.
Schließlich sei erst zum 01.01.2011 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, nach der seitens der Kommune ohne Rechtsgrund erworbene Bundesmittel wieder an den Bund zurückzuzahlen sind (Az.: L 6 AS 234/12 KL).
Im Streitfall hatte eine kommunale Jobcenter-Mitarbeiterin im Zeitraum von Juni 2009 bis März 2010 mehr als 500.000 Euro an Bundesmitteln veruntreut. Die Kommune überwies den entstandenen Schaden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an den Bund zurück, da hiervon die weitere Teilnahme am Mittelzuweisungsverfahren abhängig gemacht wurde. Gleichwohl forderte die Kommune den Betrag wieder zurück und reichte Klage auf Rückerstattung ein.
Damit hatte sie vor dem LSG Erfolg. So habe es zum damaligen Zeitpunkt an einer tauglichen Rechtsgrundlage für eine etwaige Rückforderung gemangelt. Eben jene sei erst ab Januar 2011 in Rechtskraft erwachsen, weswegen der Bund die 500.000 Euro an die Kommune zurücküberweisen müsse.