Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die während der Mutterschutzfrist gezahlt wird. Diese Frist beginnt in der Regel 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet 8 Wochen danach. Es soll also die Zeit des Verdienstausfalls abfedern und wird nicht auf Erziehungs- beziehungsweise Elterngeld angerechnet.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld
Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben alle festangestellten werdenden Mütter, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. In diesen Fällen besteht in der Regel während der gesamten Mutterschutzfrist ein Anspruch auf die Zahlung der Lohnersatzleistung. Frauen, die zu Beginn der Mutterschutzfrist noch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, bekommen ebenfalls Mutterschaftsgeld. Selbstständige, geringfügig Beschäftigte und privat Versicherte können mit gewissen Einschränkungen ebenfalls Mutterschaftsgeld erhalten. Bei Studentinnen kommt es drauf an, ob sie nur eine studentische Krankenversicherung abgeschlossen haben oder bei einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig- oder familienversichert sind. Im zweiten Fall haben auch sie Anspruch auf das Mutterschaftsgeld.
Höhe des Mutterschaftsgeldes
Werdende Mütter, die zum Zeitpunkt des Mutterschutzes fest angestellt sind, haben einen Anspruch auf Zahlung des Mutterschaftsgeldes in Höhe ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens aus den letzten 3 Monaten, wobei auch Überstunden mit berücksichtigt werden müssen. Von diesem Nettoeinkommen zahlt die Krankenversicherung 13 Euro pro Tag, während der Rest vom Arbeitgeber aufgestockt wird. Liegt das durchschnittliche Nettoeinkommen unter 390 Euro im Monat, tritt die Krankenversicherung alleine in Leistung. Als Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld erhält man Mutterschaftsgeld in genau der Höhe des Arbeitslosengeldes von der jeweiligen Krankenversicherung.
Wer Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist, bekommt von seinem Arbeitgeber den täglichen Satz, wobei die 13 Euro der Krankenversicherung abgezogen werden. Die private Krankenversicherung selbst zahlt jedenfalls keinerlei Mutterschaftsgeld, jedoch kann beim Bundesversicherungsamt eine einmalige Zahlung in Höhe von 210 Euro beantragt werden. Auch geringfügig Beschäftigte und über ihren Mann gesetzlich versicherte Frauen können den Satz von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt bekommen.
Verschiebung des Geburtstermins
Wenn das Neugeborene etwas zu früh kommt, hat man die Möglichkeit, die nicht benötigte Zeit des Mutterschutzes vor der Geburt einfach an die Zeit nach der Geburt dranzuhängen. Somit geht einem also keinerlei Anspruch auf Mutterschaftsgeld verloren. Kinder, die auf sich warten lassen, stellen im Bezug auf das Mutterschaftsgeld ebenfalls kein Problem dar, weil die Krankenversicherung in der Regel bis zur Geburt wartet und dann eine rückwirkende Zahlung für 6 Wochen veranlasst. Egal, in welche Richtung sich der Geburtstermin auch verschiebt, man muss keine Einbußen beim Mutterschaftsgeld befürchten.
Weitere wichtige Regelungen bezüglich des Mutterschaftsgeldes
Beim Bezug von Mutterschaftsgeld ist vor allem die Regelung der Weiterarbeit zu berücksichtigen, denn während man in der Zeit vor der Geburt auf ausdrücklichen eigenen Wunsch hin noch arbeiten darf, ist einem dies in den 8 Wochen nach der Geburt zunächst verboten. Der Arbeitgeber darf einem in dieser Zeit keinerlei Aufgaben übertragen.
Das Mutterschaftsgeld ist bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld von Letzterem in Abzug zu bringen, der Elterngeldanspruch veringert sich während dieser Zeit folglich um die Höhe des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld.