Kinderzuschlag

Mit Einführung des Hartz IV Gesetzes zu Beginn des Jahres 2005 wurde auch der Kinderzuschlag etabliert, dessen Regelungen zum 1. Oktober 2008 reformiert wurden.

Der Kinderzuschlag soll dazu dienen, dass gering verdienende Familien und Alleinerziehende mit Kindern nicht ergänzend ALG II beantragen müssen, wenn sie zwar ihren eigenen Unterhalt, aber nicht den ihrer Kinder aus Einkommen bestreiten können.

Die Rechtsgrundlage für den Bezug des Kinderzuschlags bildet § 6a Bundeskindergeldgesetz. Aufgrund des Standorts der Regelung im Bundeskindergeldgesetz wird der Kinderzuschlag gelegentlich auch als Kindergeldzuschlag bezeichnet.

Wer bekommt den Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag wird an Familien und Alleinerziehende gezahlt, deren Einkommen das sogenannte Mindesteinkommen (Bruttoeinkommen) von 600 Euro für Alleinerziehende und 900 Euro für Familien übersteigt. Liegt das Einkommen unter dieser Schwelle, besteht in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Daneben darf das Einkommen allerdings nicht die Einkommensobergrenze überschreiten, die individuell aus dem Mindesteinkommen zuzüglich des maximal möglichen Kinderzuschlags in Höhe von 140 Euro pro Kind gebildet wird.

Liegt das Einkommen der Familie zwischen Mindesteinkommen und Einkommensobergrenze besteht ein Anspruch auf Kinderzuschlag, sofern das Kind im betreffenden Monat Anspruch auf Kindergeld hat.

Weiterhin darf das Einkommen des Kindes dessen eigenen Bedarf nicht übersteigen. Zum Einkommen des Kindes zählen Unterhaltsleistungen, nicht aber das Kindergeld und das Wohngeld.

Höhe und Dauer des Kinderzuschlags

Die Höhe des Kinderzuschlags berechnet sich aus der Differenz des Einkommens der Familie und der Einkommensobergrenze. Somit beträgt der Kinderzuschlag maximal € 140 pro Kind und Monat.

Der Betrag, um den das Einkommen der Eltern ihren ALG II Anspruch übersteigt, wird zu 50% (70% bis September 2008) bei der Berechnung des Kinderzuschlags von der Maximalzahlung in Höhe von 140 Euro pro Kind und Monat in Abzug gebracht.

Der Kinderzuschlag wird von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, die ebenfalls für die Zahlung des Kindergeldes zuständig sind, gezahlt und ist auch dort zu beantragen.

Die Bezugsdauer betrug bis Ende September 2008 pro Kind maximal 36 Monate. Ab Oktober 2008 besteht diese Grenze nicht mehr, der Kinderzuschlag kann nun unbefristet beantragt werden.

Kinderzuschlag für ALG II Empfänger

Aufgrund der Regelung der Anspruchsberechtigungen ist ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag nicht möglich. Liegen die Eltern mit ihrem Einkommen unterhalb der Regelsätze des Arbeitslosengeld I besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag, sondern es sind die Leistungen des ALG II in Anspruch zu nehmen. Liegt das Einkommen hingegen über den Regelsätzen, besteht kein Anspruch auf ALG II.

Ebenso ist aus dem gleichen Grund ein Bezug von Sozialgeld und Kinderzuschlag nebeneinander nicht möglich.