Kindergeld kann gemäß § 63 EStG grundsätzlich für alle Kinder, die in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, bezogen werden. Darüber hinaus kann Kindergeld nach dem EStG für Kinder bezogen werden, die im Haushalt eines Kindergeldberechtigten leben, wenn dieser in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Altersgrenze beim Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld besteht gemäß § 32 Abs. 3 EStG grundsätzlich für minderjährige Kinder – also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für volljährige Kinder besteht der Kindergeldanspruch weiterhin, wenn zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Für behinderte Kinder besteht ein Anspruch auf Kindergeld ohne Altersbegrenzung.
Welche Kinder sind von Kindesbegriff des § 32 Abs. 1 EStG umfasst?
Der Begriff der Kinder, für die Kindergeld bezogen werden kann, ergibt sich aus § 62 EStG und § 32 Abs. 1 EStG und umfasst neben leiblichen Kindern auch Adoptivkinder und unter gewissen Voraussetzungen auch Pflegekinder und sonstige Beziehungskonstellationen.
Kindergeld für leibliche Kinder & Adoptiveltern
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder beim Bezug von Kindergeld berücksichtigt.
Hierunter fallen zum einen leibliche Kinder von Mutter und Vater. Die Definition von Mutterschaft und Vaterschaft findet sich in § 1591 BGB bzw. § 1592 BGB.
Als im ersten Grad verwandt gelten zudem auch adoptierte Kinder. Diese nehmen gemäß § 1754 BGB mit der Annahme des Kindes durch die bzw. den Annehmenden die rechtliche Stellung eines Kindes der annehmenden Ehegatten bzw. des Annehmenden ein. Gleichzeitig erlöschen gemäß § 1755 BGB auch die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des angenommenen Kindes zu dessen leiblichen Eltern. Die hat zur Folge, dass die leiblichen Eltern ab dem Zeitpunkt der Annahme des Kindes durch Dritte keinen Anspruch mehr auf Kindergeld für das angenommene Kind haben.
Kindergeld für Pflegeeltern
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld für Pflegekinder unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Als Pflegekinder sind danach Personen definiert, mit denen
- der Steuerpflichtige durch ein auf längere Dauer berechnetes, familienähnliches Band verbunden ist,
- sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat
- und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den (leiblichen) Eltern nicht mehr besteht.
Daraus folgt, dass ein Kindergeldanspruch für Pflegekinder nur dann besteht, wenn diese gewissermaßen wie eigene Kinder dauerhaft in die Familie integriert und in den Haushalt aufgenommen (siehe Definition unten) sind.
Kindergeld für Großeltern aufgrund von Enkelkindern im Haushalt
Großeltern können Kindergeld für ihre Enkelkinder beanspruchen, wenn sie das Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen haben.
Kindergeld für Stiefmutter oder Stiefvater aufgrund von Stiefkindern im Haushalt
Nimmt ein Stiefelternteil ein Kind des Ehegatten in seinen Haushalt auf, kann er Kindergeld für das Kind beanspruchen.
Kindergeld für Geschwister aufgrund weiterer Geschwister im Haushalt
Ein Anspruch auf Kindergeld für einen im Haushalt lebenden Bruder oder eine im Haushalt lebende Schwester besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, es handelt sich dabei um ein Pflegekind.
Definition: „in den Haushalt aufgenommen“
Sofern im Rahmen der Bestimmung von zum Bezug von Kindergeld berechtigenden Kindern erforderlich ist, dass diese „in den Haushalt aufgenommen“ sein müssen, ist hierunter zu verstehen, dass das Kind tatsächlich ständig in einer gemeinsamen Wohnung mit dem Antragsteller lebt. Eine rein behördliche Meldung ist ebenso wenig ausreichend für die Annahme einer Haushaltsaufnahme, wie beispielsweise eine Betreuung für einige Tage in der Woche oder ein wechselnder Aufenthalt des Kindes bei Pflegeeltern und leiblichen Eltern.
Ist eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes gegeben, besteht diese auch bei einer auswärtigen Unterbringung zu Ausbildungszwecken, beispielsweise zum Besuch einer Schule oder der Aufnahme eines Studiums an einer entfernten Hochschule, fort.