Anspruch auf Kindergeld können grundsätzlich sowohl Deutsche als auch ausländische Staatsangehörige haben.
Kindergeld für Deutsche und freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der EU und des EWR
Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) besteht ein Anspruch auf Kindergeld für Deutsche, freizügigkeitsberechtigte Ausländer der EU (Europäische Union) bzw. des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) sowie Staatsangehörige der Schweiz, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Staaten der EU / des EWR
Folgende Staaten sind zurzeit Mitglied der Europäischen Union (EU) oder gehören zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Auch wer nicht zu der oben genannten Personengruppe gehört, kann Anspruch auf Kindergeld haben. Neben dem Kindergeldanspruch für in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen (siehe unten) kann auch ein Anspruch auf Kindergeld aufgrund von zwischenstaatlichen Abkommen oder aufgrund des Aufenthaltsstatus einer Person bestehen.
Definition: „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“
Die Abgabenordnung (AO) definiert die Begriffe „Wohnsitz“ (§ 8 AO) und „gewöhnlicher Aufenthalt“ (§ 9 AO).
Ohne Wohnsitz in Deutschland bzw. bei Wohnsitz im Ausland
Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 62 Abs. 1 Nr. 2a EStG) sind oder so behandelt werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG), zählen ebenfalls zum Kreise der zum Bezug von Kindergeld anspruchsberechtigten. In diesem Fall können jedoch Gründe vorliegen, die den Bezug von Kindergeld im Ausland einschränken.
Darüber hinaus haben Personen, die nicht in Deutschland leben und in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (oder so behandelt werden) bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 Bundeskindergeldgesetz (BKKG) Anspruch auf Kindergeld als Sozialleistung.
Eine der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 BKKG kann beispielsweise dann erfüllt sein, wenn die betreffende Person
- in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht (vgl. § 1 Abs.1 Nr. 1 BKGG).
- als Missionar tätig ist oder als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen erhält (vgl.: § 1 Abs.1 Nr.2 BKGG).
- eine ihr zugewiesene Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands nach beamtenrechtlichen Regelungen ausübt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BKGG).
- als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BKGG).
Ein Anspruch nach dem BKKG ist stets nachrangig, er besteht daher nur dann, wenn ein Anspruch auf Kindergeld aus dem EStG nicht gegeben ist.