Wieviel Kindergeld bekommt man?

Das Kindergeld beträgt seit dem 01.01.2021 monatlich 219 Euro für das Erste und Zweite, 225 Euro für das Dritte und 250 Euro ab dem vierten Kind.

Die Rangfolge richtet sich dabei nach dem zeitlichen Ablauf der Geburten, wobei das älteste Kind als erstes Kind zählt. Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, werden bei der Berechnung nicht mit einbezogen.

Im Jahr 2022 beträgt die Höhe des Kindergeldes weiterhin für das erste und zweite Kind 219 Euro, 225 Euro für das Dritte und 250 Euro ab dem vierten Kind. Im Vergleich zu 2021 wird das Kindergeld somit nicht erhöht. Laut Bundesfamilienministerium wird es im Jahr 2022 keine Erhöhung des Kindergeldes geben.

Kind Kindergeld ab Januar 2022
1. Kind 219 Euro
2. Kind 219 Euro
3. Kind 225 Euro
ab dem 4. Kind 250 Euro

Ab dem 01. Januar 2020 beträgt die Höhe des Kindesgeldes für das erste und zweite Kind 219 Euro, 225 Euro für das Dritte und 250 Euro ab dem vierten Kind. Im Vergleich zu 2020 wird das Kindergeld somit um 15 EUR pro Kind und Monat erhöht.

Kind Kindergeld ab Januar 2021
1. Kind 219 Euro
2. Kind 219 Euro
3. Kind 225 Euro
ab dem 4. Kind 250 Euro

Ab dem 01. Juli 2020 beträgt die Höhe des Kindergeldes für das erste und zweite Kind 204 Euro, 210 Euro für das Dritte und 235 Euro ab dem vierten Kind. Im Vergleich zu 2019 gibt es beim Kindergeld keine Änderung.

Kind Kindergeld ab Januar 2020
1. Kind 204 Euro
2. Kind 204 Euro
3. Kind 210 Euro
ab dem 4. Kind 235 Euro

Ab dem 01. Juli 2019 beträgt die Höhe des Kindergeldes für das erste und zweite Kind 204 Euro, 210 Euro für das Dritte und 235 Euro ab dem vierten Kind. Im Vergleich zu 2018 wird das Kindergeld somit um 10 EUR pro Kind und Monat erhöht.

Kind Kindergeld ab Juli 2019
1. Kind 204 Euro
2. Kind 204 Euro
3. Kind 210 Euro
ab dem 4. Kind 235 Euro

Ab dem 01. Januar 2018 beträgt die Höhe des Kindergeldes für das erste und zweite Kind 194 Euro, 200 Euro für das Dritte und 225 Euro ab dem vierten Kind. Im Vergleich zu 2017 wurde das Kindergeld somit um 2 EUR pro Kind und Monat erhöht. Die nächste Erhöhung steht zum 01. Juli 2019 an.

Kind Kindergeld 2018 bis 30.06.2019
1. Kind 194 Euro
2. Kind 194 Euro
3. Kind 200 Euro
ab dem 4. Kind 225 Euro

Die Höhe des Kindergeldes betrug ab dem 01. Januar 2017 für das erste und zweite Kind 192 Euro, 198 Euro für das Dritte und 223 Euro ab dem vierten Kind. Die nächste Anpassung erfolgte zum 01.01.2018.

Kind Kindergeld seit 2017
1. Kind 192 Euro
2. Kind 192 Euro
3. Kind 198 Euro
ab dem 4. Kind 223 Euro
Kind Kindergeld seit 2016
1. Kind 190 Euro
2. Kind 190 Euro
3. Kind 196 Euro
ab dem 4. Kind 221 Euro

Das Einkommen oder Vermögen der kindergeldberechtigten Personen ist für die Höhe des Kindergeldes ohne Belang. Ebenfalls für den Bezug von Kindergeld grundsätzlich unerheblich ist seit 2012 die Höhe des Einkommens des Kindes.

Bestimmung des Kindergeldberechtigten und Zählkinder

Die Höhe des Kindergeldanspruchs kann aufgrund der Zählkinder-Regelung in bestimmten Konstellationen durch die Wahl des Kindergeldberechtigten beeinflusst werden.

Grund dafür ist, dass die Höhe des Kindergeldes sich nach der Anzahl der Kinder richtet. Wenn ein Kindergeldberechtigter neben den Kindern, für die er Kindergeld bezieht, noch weitere Kinder hat, ohne für diese Kindergeld zu beziehen, sind diese bei der Ermittlung der Höhe des Kindergeldes dennoch als sogenannte Zählkinder zu berücksichtigen.

Bei der Klärung der Frage, ob für ein Kind des Kindergeldberechtigten der Satz für das erste, zweite, dritte oder vierte bzw. weitere Kind zu zahlen ist, sind folglich auch Kinder für die Bestimmung der jeweiligen Ordnungsrangfolge zu beachten, bei denen lediglich eine nachrangige Berechtigung zum Kindergeldbezug vorliegt (beispielsweise weil der andere Elternteil für das Zählkind bereits Kindergeld erhält).

Aus diesem Grund empfiehlt es sich – sofern mehrere Personen als Kindergeldberechtigte infrage kommen – im Einzelfall nachzurechnen, welche Person als Kindergeldberechtigter bestimmt werden sollte.

Beispiel: Kindergeldberechnung mit Zählkind

Ein Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder. Der Ehemann hat zudem ein weiteres, älteres Kind aus erster Ehe, das bei dessen leiblicher Mutter lebt. Die Ehefrau hat keine weiteren Kinder.

Bestimmt das Ehepaar die Ehefrau als Kindergeldberechtigte, so ergibt sich ein Kindergeldanspruch in Höhe von 663 Euro pro Monat.

219 Euro für das erste gemeinsame Kind
+ 219 Euro für das zweite gemeinsame Kind
+ 225 Euro für das dritte gemeinsame Kind

Bestimmt das Ehepaar jedoch den Ehemann zum Kindergeldberechtigten, ergibt sich ein Kindergeldanspruch in Höhe von 694 Euro.

0 Euro für das erste Kind aus erster Ehe (Zählkind)
+ 219 Euro für das Zweite (das Erste gemeinsame) Kind
+ 225 Euro für das Dritte (das Zweite gemeinsame) Kind
+ 250 Euro für das Vierte (das Dritte gemeinsame) Kind

Leistungen, die einen Kindergeldanspruch ausschließen oder mindern

Der Anspruch auf Kindergeld kann entfallen oder gemindert werden, wenn für das betreffende Kind die Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Kinderzuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Ebenfalls anspruchsschädlich ist der Bezug ausländischer Leistungen (und Leistungen von über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen), die mit dem Kindergeld, der Kinderzulage oder dem Kinderzuschuss vergleichbar sind.

Die anstelle des Kindergeldes bezogene Drittleistung muss dabei nicht demselben Berechtigten zustehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob diese für dasselbe Kind gezahlt wird. Von ausländischen Staaten erbrachte Leistungen, die mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar sind, lassen den Kindergeldanspruch grundsätzlich (Ausnahme siehe: Teilkindergeld) auch dann entfallen, wenn die Höhe der Leistungen geringer ist als die Höhe des Kindergeldanspruchs.

Aufseiten des Kindergeldberechtigten können Kinder, für die aufgrund eines Ausschlussgrundes kein Kindergeldanspruch besteht, als Zählkinder berücksichtigt werden.

Teilkindergeld

Sofern die Höhe der Kinderzulage bzw. des Kinderzuschusses geringer ist als die Höhe des Kindergeldes, kann der Differenzbetrag als sogenanntes Teilkindergeld bezogen werden.

Anspruch auf Teilkindergeld kann zudem in Fällen bestehen, in denen Familienleistungen von Staaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz zu einem Ausschluss des Kindergeldanspruchs in Deutschland führen. Ist die Höhe dieser Leistung geringer als der Kindergeldanspruch, kann die Differenz als Teilkindergeld geleistet werden.

Entwicklung der Höhe des Kindergeldes seit 1975

Das Kindergeld wird seit 1975 auch schon für das erste Kind und unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern gezahlt. Die Höhe des Kindergeldes in der Vergangenheit kann der folgenden Tagelle entnommen werden.

Seit Datum 1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. und weitere Kinder
01.01.2021 219,00 € 219,00 € 225,00 € 250,00 €
01.07.2019 204,00 € 204,00 € 210,00 € 235,00 €
01.01.2018 194,00 € 194,00 € 200,00 € 225,00 €
01.01.2017 192,00 € 192,00 € 198,00 € 223,00 €
01.01.2016 192,00 € 192,00 € 196,00 € 221,00 €
01.01.2015 188,00 € 188,00 € 194,00 € 219,00 €
01.01.2010 184,00 € 184,00 € 190,00 € 215,00 €
01.01.2010 184,00 € 184,00 € 190,00 € 215,00 €
01.01.2010 184,00 € 184,00 € 190,00 € 215,00 €
01.01.2009 164,00 € 164,00 € 170,00 € 195,00 €
01.01.2002 154,00 € 154,00 € 154,00 € 179,00 €
01.01.2000 138,00 € 138,00 € 153,00 € 179,00 €
01.01.1999 128,00 € 128,00 € 153,00 € 179,00 €
01.01.1997 112,00 € 112,00 € 153,00 € 179,00 €
01.01.1996 102,00 € 102,00 € 153,00 € 179,00 €
01.01.1992 36,00 € 66,00 € 112,00 € 123,00 €
01.07.1990 26,00 € 66,00 € 112,00 € 123,00 €
01.01.1982 26,00 € 51,00 € 112,00 € 123,00 €
01.02.1981 26,00 € 61,00 € 123,00 € 123,00 €
01.07.1979 26,00 € 51,00 € 102,00 € 102,00 €
01.01.1979 26,00 € 41,00 € 102,00 € 102,00 €
01.01.1978 26,00 € 41,00 € 77,00 € 77,00 €
01.01.1975 26,00 € 36,00 € 61,00 € 61,00 €

In unterschiedlichen Formen besteht ein Kindergeld in Deutschland nicht erst seit 1975 sondern bereits seit 1936. Wegen der kaum vergleichbaren Regelungen vor 1975 wird dieser Zeitraum hier nicht dargestellt.