Sonstige ausländische, nicht freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige, die in Deutschland wohnen, können ebenfalls für den Bezug von Kindergeld anspruchsberechtigt sein.
Kindergeldanspruch für ausländische Arbeitnehmer aufgrund bilateraler Abkommen
Für ausländische Arbeitnehmer der Staaten Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro und Serbien besteht eine Anspruchsberechtigung zum Bezug von Kindergeld aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen. Als Arbeitnehmer sind dabei Personen anzusehen, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (auch bei Kurzarbeit) stehen, Arbeitslosengeld beziehen oder Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten.
Für Arbeitnehmer aus den Staaten Algerien, Marokko, Tunesien sowie der Türkei besteht die Anspruchsberechtigung zum Bezug von Kindergeld aufgrund von Assoziationsabkommen zwischen der EG und den jeweiligen Staaten. Der hier einschlägige Art. 1 a der Verordnung Nr. 1408/71/EWG definiert den Begriff des Arbeitnehmers im Wesentlichen durch die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, weshalb in diesen Fällen beispielsweise auch Studenten und freiwillig versicherte Selbstständige hiervon erfasst sind.
Kindergeldanspruch für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis
Die Anspruchsberechtigung für den Bezug von Kindergeld besteht für sonstige ausländische Staatsangehörige, wenn die betreffende Person über eine Niederlassungserlaubnis (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG) verfügt. Vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigungen (nach § 27 AuslG) und unbefristete Aufenthaltserlaubnisse (nach § 15 AuslG) sind gemäß § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis anzusehen.
Kindergeldanspruch für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis
Ferner sind ausländische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis, welche zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, grundsätzlich für den Bezug von Kindergeld anspruchsberechtigt (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Hierbei gelten jedoch folgende Ausnahmen:
Zu einem besteht keine Anspruchsberechtigung zum Bezug von Kindergeld, sofern die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für Studium, Sprachkurse oder Schulbesuche) oder § 17 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für betriebliche Ausbildung und Weiterbildung) erteilt wurde (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 a EStG).
Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die über eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 18 AufenthG verfügen, bei der die notwendige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden durfte (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 b EStG). Dies betrifft unter anderem Saisonarbeiter, Au-pairs, Haushaltshilfen und entsandte Arbeitnehmer.
Zusätzlichen Voraussetzungen bestehen für Personen, deren Aufenthaltserlaubnis
- wegen eines Krieges in ihrem Heimatland („Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden“ gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG) oder
- in Härtefällen (§ 23a AufenthG) oder
- zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG) oder
- aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 3-5 AufenthG)
erteilt wurde. In diesem Fall besteht nur dann eine Anspruchsberechtigung für den Bezug von Kindergeld, wenn Sie die Person seit mindestens drei Jahren gestattet oder geduldet in Deutschland aufhält.
Zusätzlich muss die Person berechtigt erwerbstätig im Sinne des § 2 Abs. 2 AufenthG sein, Elternzeit (im Sinne des § 15 BEEG, unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Elterngeld besteht) in Anspruch nehmen oder laufende Geldleistungen nach dem SGB III (beispielsweise Arbeitslosengeld oder Berufsausbildungsbeihilfe) erhalten (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Die Anspruchsberechtigung für den Bezug von Kindergeld entsteht mit Erfüllung der neben dem Mindestaufenthalt erforderlichen zusätzlichen Voraussetzung. Sie muss nicht über den gesamten dreijährigen Mindestaufenthalt vorliegen.
Sofern hier eine Erwerbstätigkeit gefordert ist, kommt es auf deren Umfang nicht an, sodass auch eine geringfügige Beschäftigung (sogenannter „Mini-Job“ oder „400-Euro-Job“), eine selbstständige Beschäftigung geringen Umfangs oder eine vergütete Ausbildung als ausreichend anzusehen ist. Nicht vom Begriff der Erwerbstätigkeit umfasst sind hier jedoch Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (sogenannte „Ein-Euro-Jobs“) nach § 16d SGB II.
Kindergeld für Flüchtlinge und Asylberechtigte
Für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) sowie für Asylberechtigte (ab dem Zeitpunkt der Anerkennung als politisch Verfolgte) besteht aufgrund eines europäischen Abkommens (Näheres siehe Bundesgesetzblatt 1956 II, Seite 507) in Fragen der Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Bezugs von Kindergeld Anspruch auf Leistungen des Vertragsstaates (in diesem Fall Deutschland) unter denselben Bedingungen, die für deutsche Staatsangehörige gelten, sofern die betreffende Person mindestens seit sechs Monaten in Deutschland wohnt.