Kindergeld steht in der Regel nicht dem Kind selbst zu, sondern der bzw. den Personen, die aufgrund des Kindes zum Bezug von Kindergeld berechtigt sind. In den allermeisten Fällen sind dies die Eltern oder die Person, in deren Haushalt das Kind lebt.
Ausnahmsweise jedoch kann das Kindergeld bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag entweder direkt an das (volljährige) Kind selbst oder andere Personen oder Behörden geleistet werden.
Voraussetzung für eine Abzweigung ist,
- dass die kindergeldberechtigte Person dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist und nachhaltig keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt leistet oder
- dass die kindergeldberechtigte Person ihre Unterhaltspflicht lediglich mit einem Betrag erfüllt, dessen Höhe geringer ist als das anteilige Kindergeld oder
- dass die kindergeldberechtigte Person aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen kann.
In diesen Fällen kann die zuständige Familienkasse das Kindergeld auf Antrag direkt an das Kind oder an sonstige Personen oder Behörden auszahlen, die dem Kind tatsächlich laufend Unterhalt leisten.
Ein Formular für eine Abzweigung des Kindergeldes ist offiziell als „Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes (KG11e)“ bezeichnet (zur Übersicht der Kindergeld-Formulare).
Berechnung der Höhe des abgezweigten Kindergeldes
Die Höhe des im Falle einer Abzweigung weitergeleiten Kindergeldes ergibt sich aus dem Gesamtanspruch des Kindergeldberechtigten geteilt durch die Anzahl der zum Bezug berechtigenden Kinder.
Beispiel zur Berechnung einer Kindergeldabzweigung
Eine Person erhält Kindergeld für vier Kinder. Für das erste Kind (volljährig und Student) wird eine Abzweigung durch das Kind selbst beantragt, da der Kindergeldberechtigte diesem keinen Unterhalt leisten kann. Die Abzweigung wird durch die Familienkasse gewährt und das Kindergeld fortan direkt an das Kind selbst ausgezahlt.
1. Kind: 192,00 Euro
2. Kind: 192,00 Euro
3. Kind: 198,00 Euro
4. Kind: 223,00 Euro
Kindergeldanspruch insgesamt: 805,00 Euro
Die Höhe des abgezweigten Kindergeldes beträgt nicht 192,00 Euro, sondern 201,25 Euro (805,00 Euro / 4).
Abzweigung an Behörden, insb. Sozialhilfeträger
Prinzipiell können auch Behörden eine Abzweigung des Kindergeldes verlangen, wenn sie dem Kind gegenüber Unterhalt leisten. Hierunter fallen auch Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII.
Insbesondere in Konstellationen, in denen Kinder mit Behinderung im Haushalt der kindergeldberechtigten Person leben und gleichzeitig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII beziehen, versuchen viele Grundsicherungsträger das Kindergeld an sich abzuzweigen.
Aufgrund der komplexen Problematik verweisen wir bei Fragen zu Zulässigkeit und Grenzen einer Abzweigung des Kindergeldes durch Sozialhilfeträger auf den Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.