Beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II richtet sich die bedarfsmindernde Anrechnung von Erwerbseinkommen nach dessen Höhe. Seit dem 01. Juli 2011 ist Erwerbseinkommen nach folgenden Regeln anzurechnen:
- Erwerbseinkommen bis zu einer Höhe von 100 Euro je Monat bleibt anrechnungsfrei (Grundfreibetrag)
- Erwerbseinkommen bis zu einer Höhe von 1.000 Euro je Monat ist zu 20% anrechnungsfrei
- Erwerbseinkommen ab einer Höhe von 1.000 Euro bis zu einer Höhe von 1.200 Euro (1.500 Euro für Personen oder Haushalte mit minderjährigem Kind) je Monat Euro bleibt zu 10% anrechnnungsfrei
In in dem Grundfreibetrag enthalten sind die Werbungskostenpauschale (15,33 Euro), die Absetzbeträge für Riester-Rente und weitere private Versicherungen (€ 30) und Fahrtkosten.
Erzielt ein Mitglied eine Bedarfsgemeinschaft Einkommen, dessen monatliche Höhe € 400 übersteigt, kann es die Fahrtkosten mit € 0,20 pro Kilometer absetzen, sofern darüber hinaus die Summe der abzugsfähigen Beträge gemäß § 11 II Nr. 3-5 SGB II die Grenze von € 100 übersteigt.
Einkommensanrechnung bis zum 30.06.2011
Für den Zeitraum bis zum 30.06.2011 war Erwerbseinkommen abweichend von den oben stehenenden Regelungen mit einer Höhe von über 100 Euro zu 20% anrechnungsfrei. Erwerbseinkommen in Höhe von 800 Euro bis 1.200 Euro (1.500 Euro für Leistungsbezieher mit Kind) war zu 10% anrechnungsfrei.
Ausnahme für Einkommen aus Schülerjobs im den Ferien ab Juni 2010
Ab dem 01. Juni 2010 ist Erwerbseinkommen von Schülern an allgemeinbildenden oder berufsbildenen Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine Ausbildungsvergütung erhalten, nicht bedarfsmindernd anzurechnen, sofern das Einkommen einen Betrag von 1.200 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt und in den Schulferien in einem Zeitraum von höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr erzielt wurde (weitere Informationen zur Anrechnung von Ferienjob-Einkommen).
geringfügige Beschäftigung (400 Euro Job oder Minijob)
In dieses Konzept fügen sich auch die im Wege des Hartz I Gesetzes geänderte Regelung zur geringfügigen Beschäftigung (so genannte 400 Euro Jobs oder Mini – Jobs).
Diese müssen wie andere Beschäftigungsverhältnisse auch der Sozialversicherung gemeldet werden. Die Anrechnung auf die Leistungen im Rahmen des ALG II / Hartz 4 erfolgen nach den oben stehenden Regeln.
Näheres finden Sie in unseren Informationen über geringfügige Beschäftigungen.
was zählt bei der Berechnung als Einkommen?
Häufig stellt sich die Frage, ob alle Einnahmen des Leistungsempfängers als Einkommen bei der Berechnung berücksichtig werden. Auf den folgende Seiten wird im Detail behandelt, was genau als Einkommen zählt , und welche Einnahmen nicht angerechnet werden
Bei der Anrechnung eines etwaigen Einkommens im Rahmen der Berechnung des ALG II Anspruchs findet das sogenannte Zuflussprinzip Anwendung. Hiernach wird für die Anrechnung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt. Daher können beispielsweise auch Entgelte aus Erwerbstätigkeit als Einkommen angerechnet werden, wenn diese vor dem Bezug von ALG II erwirtschaftet, aber erst im Bezugszeitraum ausgezahlt worden sind.