Wie bereits im Abschnitt über den Nebenverdienst beschrieben, richtet sich der Anspruch auf ALG II sowie unter Umständen dessen Höhe auch nach dem Einkommen des Leistungsempfängers. Zu klären ist demnach, was als Einkommen zählt, und welche Einnahmen bei der Berechnung des ALG II nicht berücksichtig werden.
berücksichtigtes Einkommen
Zunächst einmal werden alle Einnahmen aus nicht selbstständiger, sowie aus selbstständiger Arbeit (auch Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaftlicher Betrieb) bei der Berechnung des ALG II (Hartz 4) angerechnet. Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit errechnen sich die Freibeträge aus dem erwirtschafteten Überschuss (Gewinn vor Steuern).
Ebenfall berücksichtigt werden Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung. Hier gilt jedoch die Ausnahme, dass Mieteinnahmen zur Reduzierung der eigenen Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II nicht berücksichtigt werden.
Bezogenes Kindergeld wird ebenfalls angerechnet, soweit der Leistungsempfänger nicht nachweisen kann, dass er das Kindergeld an sein, nicht mehr im Haushalt lebendes, volljähriges Kind ausgezahlt hat. Kann dieser Nachweis erbracht werden, erfolgt keine Anrechnung.
Kapitaleinkünfte, Unterhaltszahlungen und Krankengeld werden ebenfalls angerechnet.
Das Selbe gilt für Leistungen nach dem Wehrsold- oder Zivildienstgesetz, sowie für Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
Auch angerechnet wird das Einkommen eines Inhaftierten, ausgenommen Hausgeld und Taschengeld des Inhaftierten.
Grundsätzlich angerechnet werden auch einmalige Einnahmen des Leistungsempfängers wie zum Beispiel Steuerrückzahlungen oder Weihnachtsgeld. Allerdings gilt hier seit Oktober 2005 die Regelung, dass diese einmaligen Einnahmen auf mehrere Monate aufgeteilt und nur die Teilsummen angerechnet werden.
Ebenfalls als Einkommen angerechnet wird nach neuster Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Verletztenrente.