Anrechnung von Vermögen bei Hartz IV

Wer über zu viel Vermögen verfügt erhält kein Hartz IV. Als Vermögen zählen neben Bargeld auch Wertgegenstände wie das eigene Auto und Erspartes. Allerdings werden nicht alle Vermögenswerte berücksichtigt.

Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten kann. Aus diesem Grund bestehen gesetzliche Regelungen (§ 12 SGB II), die festlegen, unter welchen Umständen der Antragsteller vorhandenes Vermögen zu verwerten hat und wann keine Pflicht zur vorrangigen Verwertung gegeben ist.

Vermögensbegriff und Anrechnung

Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände des Antragstellers und den in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu berücksichtigen.

Eine Anrechnung erfolgt grundsätzlich auf den gesamten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft. Eine Ausnahme hiervon bildet das Vermögen minderjähriger, unverheirateter Kinder, deren Vermögen lediglich auf den eigenen Bedarf anzurechnen ist.

Das Vermögen von verwandten oder verschwägerten Personen, die mit dem Antragsteller in einer Haushaltsgemeinschaft (nicht Bedarfsgemeinschaft!) Leben ist anzurechnen, sofern dies nicht als solches anrechnungsfrei ist oder innerhalb der bestehenden Freibeträge liegt (§ 9 Abs. 4 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 2 Alg II-V 2008).

Grundsätzlich gilt gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II als Stichtag der Vermögensberechnung der Zeitpunkt der Stellung des Erst- oder Folgeantrags. Allerdings kommen Abweichungen hiervon in Betracht, wenn sich im Laufe des Leistungszeitraums erhebliche Wertzuwächse oder Wertverluste von Vermögensgegenständen einstellen.

Grundfreibeträge bei der Vermögensermittlung

Seit dem 1. Januar 2008 gelten neue Grundfreibeträge zur Berechnung des anrechnungsfreien Schonvermögens. Der Grundfreibetrag ist im Gegensatz zu sonstigem gegebenenfalls geschützten Vermögen nicht zweckgebunden.

Grundfreibetrag für volljährige Leistungsbezieher und deren Partner

Der anrechnungsfreie Grundfreibetrag des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II beträgt für volljährige Hilfeempfänger und deren Partner jeweils 150 Euro pro vollendeten Lebensjahr, mindestens jedoch 3.100 Euro. Daneben bestehen ebenfalls altersgebundene Maximalhöhen bezüglich des Grundfreibetrags. Hiernach steht Personen, die

  1. vor dem 01. Januar 1958 geboren wurden ein Grundfreibetrag in Höhe von höchstens 9.750 Euro zu.
  2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 01. Januar 1964 geboren wurden ein Grundfreibetrag in Höhe von höchstens 9.900 Euro zu.
  3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren wurden ein Grundfreibetrag in Höhe von höchstens 10.050 Euro zu.
  4. bis zum 01. Januar 1948 geboren wurden ein Grundfreibetrag in Höhe von höchstens 33.800 Euro zu. Zudem ist bei der Berechnung des Grundfreibetrags ein Betrag in Höhe von 520 Euro pro vollendeten Lebensjahr zu berücksichtigen. Diese Abweichung von den Grundsätzen der Vermögensberechnung ergibt sich (mangels entgegenstehenden Regelungen) aus § 65 Abs. 5 SGB II.

Für die Berechnung ist die Anzahl der vollendeten Lebensjahre zum ersten Tag des jeweiligen Bewilligungsabschnitts maßgeblich. Die Grundfreibeträge des Antragstellers und dessen Ehepartners oder Partners aus eheähnlicher- oder Lebensgemeinschaft werden addiert. Nicht genutzte Anteile des Grundfreibetrags können vom jeweiligen Partner genutzt werden.

Eine solche Übertragung ungenutzter Teile der Grundfreibeträge volljähriger Hilfebedürftiger auf den, im Folgenden erläuterten, Kindergrundfreibetrag oder dessen Mitnutzung ist hingegen nicht möglich.

Grundfreibetrag für Minderjährige

Minderjährigen Hilfebedürftigen steht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II ein bei der Vermögensanrechnung nicht zu berücksichtigender Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro zu. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn das fragliche Vermögen eindeutig dem jeweiligen Kind zugeordnet werden kann, beispielsweise wenn ein Sparkonto auf den Namen des Kindes eröffnet und geführt wurde. Eine Mitnutzung von nicht beanspruchten Anteilen des Kindergrundfreibetrags durch volljährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist nicht möglich.

Altersvorsorge-Vermögen

Neben dem Grundfreibetrag sind gewisse Vermögenswerte, die der Altersvorsorge des Hilfebedürftigen dienen, vor Verwertung geschützt.

Nach Bundesrecht als Altersvorsorge gefördertes Vermögen („Riester Rente“)

Zum einen ist durch das Altersvermögensgesetz gefördertes Vermögen, in der Regel besser bekannt als sogenannte „Riester Rente“, aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II geschützt. Die Regelung gilt eigenständig für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft. Insofern ist auch ein entsprechendes Altersvorsorgevermögen minderjähriger und nicht erwerbsfähiger Hilfebedürftiger hiervon umfasst.

Der Schutz umfasst sowohl die Eigenbeiträge und Zulagen bis zur Höhe des geförderten Höchstbetrags nach § 10a Einkommenssteuergesetz und die durch die Anlage erwirtschafteten Erträge. Der Nachweis, dass es sich bei dem in Rede stehenden Vermögen um eine staatlich geförderte Altersvorsorge handelt, ist durch Vorlage einer jährlich durch den Anbieter ausgestellten Bescheinigung hierüber zu belegen.

Im Falle der Auflösung einer „Riester Rente“ ist die hieraus stammende Auszahlung als Vermögen oder Einkommen (Zuflussprinzip) anzurechnen, sofern der Betrag nicht innerhalb eines Monats erneut in einer entsprechenden Altersvorsorge angelegt wird.

Sonstiges Vermögen zum Zwecke der Altersvorsorge

Neben dem Schutz staatlich geförderter Altersvorsorgen („Riester Rente“) und den Grundfreibeträgen bestehen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3 SGB II weitere Freibeträge für geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen und vom Inhaber nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können.

Eine solche Verwertung ist in der Regel unmöglich, wenn eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand, beispielsweise durch Rückkauf, Kündigung oder Beleihung vertraglich unwiderruflich und eindeutig ausgeschlossen ist. Grundsätzlich ist ein Verwertungsausschluss vor Vollendung des 60. Lebensjahres hierfür ausreichend. Abweichend hiervon können allerdings auch andere Altersgrenzen ausreichend sein, sofern der jeweilige Berufsstand einen Eintritt in den Ruhestand zu einem anderen Zeitpunkt vorsieht (beispielsweise früherer Ruhestand bei Piloten).

Durch die Regelung geschützt ist jegliches Vermögen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder dessen Partners, unabhängig davon ob dieser erwerbsfähig ist, das der Altersvorsorge dient. Ebenfalls von der Regelung umfasst ist Vermögen zur Altersvorsorge eines erwerbsfähigen (über 15 Jahre), minderjährigen Kindes.

Die Höhe des jeweilig zustehenden Freibetrages bemisst sich nach dem Alter der Person und beträgt 750 Euro (Der Betrag wurde zuletzt geändert durch das Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz mit Wirkung vom 17. April 2010 und betrug zuvor 250 Euro) für jedes vollendete Lebensjahr. Darüber hinaus bestehen Obergrenzen hinsichtlich der Höhe des Freibetrags. Hiernach steht Personen, die

  1. vor dem 01. Januar 1958 geboren wurden ein Freibetrag zum Zwecke der Altersvorsorge in Höhe von höchstens 48.750 Euro (16.250 Euro vor dem 17. April 2010) zu.
  2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 01. Januar 1964 geboren wurden ein Freibetrag zum Zwecke der Altersvorsorge in Höhe von höchstens 49.500 Euro (16.500 Euro vor dem 17. April 2010) zu.
  3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren wurden ein Freibetrag zum Zwecke der Altersvorsorge in Höhe von höchstens 50.250 Euro (16.750 Euro vor dem 17. April 2010) zu.

Nach dem Erreichen der Altersgrenze bzw. des Ruhestandes ist der Freibetrag monatlich um 1/180 Anteil zu mindern. Dies ergibt sich aus einer fiktiven Lebenserwartung von 15 Jahren, was 180 Monaten entspricht.

Übersteigt das der Altersvorsorge dienende Vermögen die genannten Freibeträge, ist die jeweilige Differenz zu verwerten, sofern hierin kein Härtefall liegt oder eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.

Altersvorsorge bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind angemessene Vermögenswerte, die der Altersvorsorge dienen, bei der Ermittlung des Vermögens nicht zu berücksichtigen, sofern die jeweilige Person von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 6 SGB VI) oder aufgrund einer Übergangsvorschrift befreit bleibt (z. B. § 231 SGB VI).

Die Regelung besteht neben dem Schutz von staatlich gefördertem Altersvorsorgevermögen („Riester Rente“) und sonstigem Altersvorsorgevermögen. Umstritten ist in diesem Zusammenhang jedoch der Begriff der Angemessenheit. In jedem Fall müssen die Vermögensgegenstände jedoch von Inhaber für die Versorgung im Alter vorgesehen sein. Dies wird jedenfalls dann deutlich, wenn ein Zugriff vor dem geplanten Eintritt des Ruhestandes erheblich erschwert ist.

Ausdrücklich nicht von dieser Regelung umfasst sind Personen, die aus anderen Gründen keine Rentenanwartschaften begründet haben. Hier ist gegebenenfalls eine Nichtberücksichtigung des Vermögensgegenstände im aufgrund der Härteklausel des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II zu prüfen.

Zweckgebundene Freibeträge

Freibetrag für notwendige Anschaffungen

Neben den bisher genannten Freibeträgen steht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen zudem ein Freibetrag in Höhe von 750 Euro zu. Eine Übertragung nicht genutzter Freibetragsanteile auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist möglich. Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen schützt jedoch nur Bargeld und Geldeinlage wie Spar-, Giro- oder Tagesgeldkonten, da nur diese für notwendige Anschaffungen aufgewendet werden können. Darüber hinaus erstreckt sich ein Schutz aus diesem Grunde auch auf Gegenstände, die im Falle einer Verwertung der Sache nicht zum vorhanden sein eines den Freibetrag überschreitenden Barvermögens führen würden.

PKW / Auto

Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Vermögens ebenfalls unbeachtet bleibt ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.

Eine aktuelle berufs- oder ausbildungsbezogene Notwendigkeit zum Besitz eines PKW ist nicht erforderlich. Die Angemessenheit des jeweiligen Kraftfahrzeuges ist anhand seines Verkehrswertes zu bestimmen. Zurzeit wird ein PKW, für den ein privater Verkäufer einen hypothetischen Erlös von nicht mehr als 7.500 Euro nach Abzug von möglicherweise bestehenden Kreditverpflichtungen erzielen kann, als noch angemessen angesehen.

Im Einzelfall sind jedoch hiervon abweichende Einschätzungen im Rahmen der Angemessenheit denkbar. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn aufgrund von körperlichen Einschränkungen ein teurerer PKW mit Automatikgetriebe notwendig ist oder wenn ein PKW mit vielen Sitzplätzen der Mutter einer Großfamilie zur besseren Vereinbarkeit von Kindeserziehung und Beruf dient.

Bisher nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob im Falle der Unangemessenheit eines Kfz dessen kompletter Verkehrswert oder lediglich die Differenz zwischen Verkehrswert und Kfz-Freibetrag (in der Regel 7.500 Euro) als Vermögen zu berücksichtigen und damit durch die Grundfreibeträge zu decken ist.

Angemessener Hausrat

Der Begriff des Hausrats umfasst die Haushaltseinrichtung, also insbesondere Möbel und Einrichtungsgegenstände wie Bilder oder Bücher und Haushaltsgeräte wie beispielsweise Küchengeräte oder Unterhaltungselektronik.

Die Angemessenheit des Hausrats bestimmt sich nach § 12 Abs. 3 Nr.1 SGB II nach den Lebensumständen während des ALG II Bezugs. Der Wortlaut dieser Regelung wird jedoch kritisch gesehen, insbesondere da beim Bezug von Sozialhilfe (§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) der Schutz des Hausrats an den bisherigen Lebensumständen auszurichten ist.

Im Ergebnis wird man davon ausgehen können, das Hausrat nicht mehr angemessen ist, wenn es sich um weit über das Übliche hinausgehende Gegenstände handelt, die wirtschaftlich verwertbar sind. Dies könnte zum Beispiel bei exklusiven Designermöbeln oder sehr wertvollen Teppichen der Fall sein.

Im Falle einer Verwertung eines Hausratsgegenstandes sind von dessen (fiktivem) Erlös die Kosten für die gegebenenfalls notwendige Ersatzbeschaffung eines angemessenen Hausratsgegenstandes in Abzug zu bringen.

Wohneigentum (Eigentumswohnung oder Eigenheim)

Nicht bei der Bestimmung des zu berücksichtigenden Vermögens zu erfassen ist darüber hinaus gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr.4 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück (Eigenheim) von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.

Diese Ausnahmeregelung soll der Deckung der Bewahrung der bisherigen Familienwohnung dienen und betrifft lediglich bebaute Grundstücke. Zudem muss das Eigenheim bzw. die Eigentumswohnung vom hilfebedürftigen Eigentümer gegenwärtig selbst bewohnt oder zumindest mitbewohnt werden. Die Regelung erfasst nur den Hauptwohnsitz, der den Lebensmittelpunkt bildet, nicht aber einen Zweitwohnsitz oder ein Ferienhaus.

Die Angemessenheit des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung bestimmt sich lediglich nach deren Größe. Andere wertbildende Faktoren wie Ausstattung, Lage oder der Gesamtwert der Immobile sind demnach unerheblich. Als angemessen gilt in der Regel eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von bis zu 120m² oder ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von bis zu 130m².

Konkret geht die Durchführungsanordnung der Bundesagentur für Arbeit zurzeit von einer Angemessenheit ohne weitere Prüfung aus, wenn 80m² für 1-2 Personen, 100m² für 3 Personen und 120m² für 4 Personen im Falle einer Eigentumswohnung nicht überschritten sind. Im Falle eines Eigenheims werden hiernach jeweils 10m² mehr als offensichtlich angemessen zugestanden. Im Einzelfall sind Abweichungen von diesen Richtwerten nach oben denkbar, beispielsweise wenn in dem betreffenden Haushalt mehr als vier Personen leben oder berufliche oder körperliche Bedürfnisse (zum Beispiel bei Vorliegen einer Behinderung) eines Bewohners dies erfordern.

Im Falle unangemessenen Wohneigentums kann dessen Verwertung verlangt werden. Dies ist, sofern eigentumsrechtlich möglich, durch Abtrennung und Verkauf beziehungsweise Beleihung entsprechender Wohneinheiten denkbar. Ist eine solche Abtrennung nicht möglich, kann der Verkauf des Wohneigentums nicht verlangt werden. Vielmehr sind in diesem Fall andere Ertragsmöglichkeiten wie beispielsweise die Vermietung einzelner Zimmer in Betracht zu ziehen.

Hinsichtlich der Grundstücksgröße werden in der Regel 800m² im ländlichen und 500m² im städtischen Bereich als grundsätzlich angemessen angesehen. Größere Grundstücke können ebenfalls angemessen sein, wenn diese in entsprechenden Bebauungsplänen definiert sind.

Über das Wohneigentum hinaus schützt § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II ist unter engen Voraussetzungen auch Vermögen geschützt, das zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist.  Dies gilt jedoch unter anderem nur, soweit dieses behinderten oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll.

Vermögenswerte zum Zwecke der Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung

Darüber hinaus sind Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind und nicht durch andere Regelungen vor einer Verwertung geschützt sind, privilegiert. Die Regelung dient dem Zweck, Vermögenswerte vor einer Verwertung zu schützen, die später durch die BA im Wege einer Eingliederungshilfe erneut beschafft werden müssten.

Ausschluss der Verwertbarkeit von Vermögen

Auf die mögliche Verwertung von Vermögen kann der Antragsteller gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II jedoch nur dann verweisen werden, wenn eine solche Verwertung für die Betroffenen keine besondere Härte bedeutet oder offensichtlich unwirtschaftlich ist. Diese Regelung ist als Auffangtatbestand zu verstehen. Sie greift daher nur dann, wenn das in Rede stehende Vermögen nicht durch Freibeträge geschützt ist oder aufgrund anderer Regelungen unberücksichtigt bleibt.

Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit

Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt vor, wenn der unter Beachtung der Kosten einer Verwertung erzielte Erlös (bzw. der Verkehrswert) aus einem Vermögensgegenstand mehr als 10% unter der Summe der hierfür aufgebrachten Mittel (Substanzwert) liegt.

Gewinnerwartungen aus Vermögen, beispielsweise im Falle vermögenswirksamer Geldanlagen, ist bei der Ermittlung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit nicht beachtlich. Bei Lebensversicherungen geht die Bundesagentur für Arbeit in der Regel davon aus, dass eine Verwertung lediglich innerhalb des letzten Fünftels der Laufzeit nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist. Bei Geldanlagen, deren Wert nach Tageskursen bestimmt wird (beispielsweise Aktien oder Aktienfonds), vertritt die BA die Auffassung, dass eine Nichtberücksichtigung als Vermögen zu einer Übernahme des Verlustrisikos durch die BA führen würde, weshalb in diesem Fall eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung nach Ansicht der BA grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Besondere Härte

Eine Pflicht zur Verwertung kann auch entfallen, wenn diese für den Hilfebedürftigen eine besondere Härte bedeuten würde.

Das Vorliegen einer besonderen Härte ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Als Beispiel für das Entfallen einer Verwertungspflicht aufgrund einer besonderen Härte kommt beispielsweise der Vermögenswert eines unangemessenen PKW, der aufgrund einer Behinderung benötigt, wird in Betracht. Ebenso kann in der Verwertung besonderer Familien- oder Erbstücke oder in der Verwertung einer Ansparung für Bestattung und Grabpflege eine besondere Härte für den Betroffenen liegen. Auch die Verwertung einer über den Schutz sonstigen Altersvorsorgevermögens hinausgehende Lebensversicherung durch eine selbstständige, langjährig arbeitslose Person oder der Verkauf eines selbst genutzten Eigenheims trotzt der Betreuung hierin lebender, pflegebedürftiger oder behinderter Personen, kann eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II darstellen.