Nach § 26 Abs. 3 SGB II sind auch Aufwendungen für die private Pflegeversicherung des Leistungsbeziehers zuschussfähig. Der Zuschuss zur Pflegeversicherung wird auf Antrag gewährt.
Kreis der zuschussberechtigten Personen
Bezieher von ALG II (Hartz 4) und Sozialgeld werden für die Dauer des Bezuges die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung erstattet, wenn sie
- nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig und
- nicht familienversichert sind.
Unter eine angemessene Absicherung im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB II fallen etwa
- Leistungen bei häuslicher Pflege
- teil- und vollstationäre Pflege sowie Kurzzeitpflege
Auch bei der privaten Pflegeversicherung gilt im Übrigen – wie bei der Krankenversicherung – die Übernahme der Beiträge im notwendigen Umfang, wenn allein durch die Zahlung der Beiträge Bedürftigkeit eintreten würde (§ 26 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
Darüber hinaus gewährt das Gesetz auch versicherungspflichtigen Personen (Fälle der Nachrangversicherung) einen Anspruch auf Zuschuss im notwendigen Umfang, wenn diese nur durch die Zahlung der Pflegeversicherungsbeiträge hilfebedürftig würden (§ 26 Abs. 3 Satz 3 SGB II).
Versicherungspflicht bei freiwilliger Krankenversicherung
Gemäß § 20 Abs. 3 SGB XI sind in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig diejenigen Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Ihre Aufwendungen für eine angemessene Pflegeversicherung können nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht getragen werden, denn die Bestimmung setzt gerade voraus, dass die Person nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist.
Um eine Benachteiligung der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten gegenüber den privat Krankenversicherten zu vermeiden, sind die Beiträge dieser Personen zur Pflegeversicherung vom Einkommen abzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II).
Ist anrechnungsfähiges Einkommen nicht vorhanden, kann eine Übernahme der Beiträge zur Pflegeversicherung in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 3 SGB II infrage kommen. Der Betroffene muss in diesem Fall den genauen Nachweis des zu zahlenden Beitrages gegenüber der Grundsicherungsstelle führen.
Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung beträgt für Bezieher von Sozialgeld oder ALG II maximal 18,04 Euro. Damit beläuft sich der von den Trägern der Grundsicherung zu zahlende Zuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung von Beziehern von ALG II und Sozialgeld auf insgesamt 144,69 Euro.