Werdende Mütter haben gemäß § 21 Abs. 2 SGB II ab der 13. Schwangerschaftswoche (28 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin) Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe von 17% des maßgeblichen Regelsatzes. Der Mehrbedarf ist taggenau bis zum tatsächlichen Tag der Entbindung zu leisten.
Mehrbedarf in Höhe von 17% des Regelbedarfs
Personenkreis | Regelbedarf 2022 | Mehrbedarf bei Schwangerschaft |
volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner. Regelbedarfsstufe 1 |
449 Euro | 76,33 Euro |
volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. Regelbedarfsstufe 2 |
404 Euro | 68,68 Euro |
Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung der Trägers umgezogen sind. Regelbedarfsstufe 3 |
360 Euro | 61,20 Euro |
Personen unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern. Regelbedarfsstufe 3 |
360 Euro | 61,20 Euro |
Kinder 14 bis 17 Jahre. Regelbedarfsstufe 4 |
376 Euro | 63,92 Euro |
Zusätzlich: Erstausstattung bei Schwangerschaft
Neben dem Anspruch auf Mehrbedarf kann zudem Anspruch auf einmalige Leistungen in Form von Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt bestehen.