Neben dem jeweils maßgeblichen Regelbedarf können Leistungsberechtigte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zudem Anspruch aufgrund von erhöhten Bedarfen haben. Diese sogenannten Mehrbedarfe sind gesetzlich in § 21 SGB II geregelt.
Sie dienen der Abdeckung von typischerweise auftretenden Bedarfslagen, die bei der Berechnung des Regelsatzes so nicht berücksichtigt worden sind.
Übersicht der verschiedenen Mehrbedarfe aus § 21 SGB II
Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die bestehenden Mehrbedarf und deren Höhe:
Anspruchsvoraussetzung | Rechtsgrundlage im SGB II | % des Regelbedarfs |
Mehrbedarf für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche | § 21 Abs. 2 SGB II | 17% |
Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder Alleinerziehende mit zwei und mehr Kindern unter 16 Jahren. (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) |
§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II | 36% |
oder Mehrbedarf für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern (12% je Kind) | § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II | bis zu 60% |
Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen (§ 54 I 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII) erhalten | § 21 Abs. 4 SGB II | 35% |
Mehrbedarf für kostenaufwändigen Ernährung | § 21 Abs. 5 SGB II | 10 – 20% |
Mehrbedarf für unabweisbaren, laufenden besonderen Bedarf | § 21 Abs. 6 SGB II | in tatsächlicher, angemessener Höhe |
Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung | § 21 Abs. 7 SGB II | 0,8 – 2,3% |
Antrag auf Mehrbedarf
Eine gesonderte Antragstellung auf die Zahlung von Mehrbedarfszuschlägen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Antragstellung gilt gewissermaßen mit dem Antrag auf Grundsicherungsleistungen („Hartz IV Antrag“) als erfolgt. Sofern die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, besteht ein entsprechender Anspruch.
Sollte ein Mehrbedarf trotz Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen nicht gewährt worden sein, ist der den Leistungsempfänger benachteiligende Bescheid nach § 44 SGB X rückwirkend anzupassen.
Allerdings obliegt es dem Leistungsberechtigten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Angabe aller leistungserheblichen Tatsachen. Es ist daher – schon aus praktischen Überlegungen heraus – ratsam, dem Leistungsträger auf das (mögliche) Vorliegen der Voraussetzungen eines Mehrbedarfsanspruchs hinzuweisen.
Berechnung der Höhe des Mehrbedarfszuschlags
Die in der Tabelle angegebenen Werte in Euro beziehen sich auf den Regelsatz in Höhe von 100%, der zum Beispiel für volljährige Alleinstehende geleistet wird. Sofern die Höhe des Mehrbedarfs in % angegeben ist, muss bei der Berechnung des Mehrbedarfsanspruchs in Euro der persönlich bezogene Regelsatz zugrunde gelegt werden.
Die dem Leistungsberechtigten aufgrund von auftretendem Mehrbedarf zustehenden Leistungen sind tagesgenau zu berechnen. Seit dem 01.01.2012 werden die errechneten Beträge nicht mehr gerundet.
mehrere Mehrbedarfe nebeneinander
Grundsätzlich können Leistungsberechtigte nebeneinander Anspruch auf Mehrbedarfe aus verschiedenen Gründen haben.
Gemäß § 21 Abs. 8 SGB II ist die Summe der Leistungen für vorliegende Mehrbedarfe jedoch auf die Höhe des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelbedarfs beschränkt (absolute Kappungsgrenze). Mehrbedarfe für unabweisbare, laufende Bedarfe (§ 21 Abs. 6 SGB II) und für die Kosten dezentraler Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7 SGB II) werden bei der Bildung der Summe aller Mehrbedarfe nicht berücksichtigt und unabhängig von deren Höhe geleistet.
Die Frage, ob der Leistungsempfänger den für ihn maßgeblichen Regelsatz tatsächlich in voller Höhe oder – beispielsweise aufgrund einer bedarfsmindernden Einkommensanrechnung – einen geminderten bzw. keinen Regelsatz erhält, ist für die Bestimmung der Kappungsgrenze unerheblich.