Neben der Regelleistung und Leistungen wegen Mehrbedarf kann der Leistungsempfänger beim Bezug von ALG II (Hartz 4) möglicherweise auch Anspruch auf die abweichende Erbringung von Leistungen für eine Erstausstattung gemäß § 24 Abs. 3 SGB II haben. Hierunter fallen in erster Linie sogenannte einmalige Beihilfen, die in bestimmten Situationen von der zuständigen Kommune zu leisten sind.
Da die Frage nach der Gewährung von einmaligen Beihilfen und deren Höhe in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommune fällt, gibt es hinsichtlich des zu erwartenden Umfangs der Beihilfen keine bundeseinheitliche Regelung. In jedem Fall ist ein Antrag auf Erstausstattung durch den Leistungsempfänger erforderlich.
Was versteht man unter Erstausstattung?
Der Begriff der Erstausstattung ist bedarfsbezogen und damit nicht zeitlich zu verstehen. Dies bedeutet, dass eine Person durchaus mehrmals Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung haben kann, sofern entsprechende Gründe hierfür vorliegen.
Anspruch auf Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II können im Übrigen grundsätzlich auch Personen haben, die kein ALG II beziehen, aber diese Ausgaben nicht aus dem eigenen Einkommen oder Vermögen decken können.
Abzugrenzen ist der Begriff der Erstausstattung von dem der Ersatzbeschaffung. Eine Ersatzbeschaffung liegt beispielsweise dann vor, wenn Gegenstände bereits vorhanden, aber durch Abnutzung unbrauchbar oder aus sonstigen Gründen defekt sind. Die Kosten für eine Ersatzbeschaffung sind grundsätzlich aus der Regelleistung anzusparen, in Betracht kommt allerdings die Übernahme der Kosten mittels eines Darlehns.
Erstausstattung für die Wohnung
Ein wichtiger Bereich der einmaligen Beihilfen ist die sogenannte Wohnungserstausstattung. In Betracht kommt ein Anspruch hieraus beispielsweise bei Verlust der bisherigen Ausstattung durch höhere Gewalt wie Brand, Sturm oder Hochwasser oder bei Diebstahl. Dies gilt jedoch nur, sofern kein Dritter, zum Beispiel eine Versicherung, für die Übernahme des Schadens eintritt und sofern im Falle eines Diebstahls kein eigenes Verschulden vorliegt.
Ebenfalls kann ein Anspruch bei Rückkehr aus einem Haftaufenthalt mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten, einer stationären Einrichtung oder bei vorheriger längerer Obdachlosigkeit bestehen. Wenn ein Kind von einem Heimaufenthalt in eine Bedarfsgemeinschaft zurückkehrt, kann für die Einrichtung des entsprechenden Kinderzimmers ebenfalls ein Anspruch auf Möbelerstausstattung bestehen, sofern die Bedarfsgemeinschaft während der Abwesenheit des Kindes keine Unterkunftsleistungen zuerkannt wurden.
Im Falle eines Auszugs aus einer Bedarfsgemeinschaft bei Scheidung oder Trennung besteht der entsprechende Bedarf anteilig. Bei Einzug in eine Bedarfsgemeinschaft ist in der Regel davon auszugehen, dass die beihilfefähige Ausstattungsgegenstände bereits vorhanden sind.
Die Erbringung der Leistung ist als Geldleistung oder Sachleistung möglich. Kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist ein Fernsehgerät. Dieses ist von der Regelleistung (Teilnahme am kulturellen Leben) erfasst und daher hieraus anzusparen. Eine Waschmaschine sieht die Rechtsprechung hingegen auch in einem Singlehaushalt als notwendigen Einrichtungsgegenstand an (Sozialgericht Hildesheim, Az.: S 13 AS 1126/06), weshalb die Beschaffung im Rahmen der Beihilfe zur Erstausstattung zu gewähren ist.
Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
Leistungen für Erstausstattungen bei der Geburt eines Kindes sind grundsätzlich so zu verstehen, dass diese einmalig pro Haushalt gewährt werden. Im Falle einer weiteren Geburt sind die bereits vorhandenen Gegenstände zu nutzen. Eine Ausnahme hiervon könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die Gegenstände, die im Rahmen der ersten Geburt als Erstausstattung bewilligt wurden, aufgrund der zeitlichen Nähe der beiden Geburten durch Nutzung gebunden sind.
Die Schwangerschaftserstausstattung umfasst dabei den Bedarf an Gegenständen wie Kinderwagen, Kinderbadewanne, Kinderbett, Bettwäsche, Wickelauflage, Hochstuhl und ähnlichen Dingen.
Die Gewährung erfolgt bedarfsbezogen. Da der Bedarf an einigen Gegenständen, beispielsweise einem Hochstuhl, erst im weiteren Verlauf des Wachstums entsteht, ist dieser auch erst später durch Leistungen zu decken.
Neugeborene sowie werdende Mütter haben zudem unter gewissen Umständen auf Bekleidungserstausstattung.
Erstausstattung für Kleidung
Ein Bedarf für Erstausstattung mit Bekleidung besteht grundsätzlich dann, wenn plötzlich im großen Umfang neue Kleidung benötigt wird, die ursprünglich nicht oder nur unzureichend vorhanden war.
So besteht im Falle einer Schwangerschaft beispielsweise Anspruch auf Umstandskleidung, sofern diese nicht bereits vorhanden ist, beziehungsweise bereits gewährt wurde. Das infolge einer Schwangerschaft neugeborene Kind hat aufgrund seiner Geburt Anspruch auf Erstausstattung mit Säuglingsbekleidung. Bedarf für weitere Bekleidung des Kindes, der infolge seines Wachstums entsteht, ist nicht durch Leistungen zur Erstausstattung gedeckt, sondern aus der Regelleistung zu bestreiten. Ebenfalls kein Bedarf für Kleidung im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB II besteht im Falle einer Hochzeit, Taufe, Konfirmation oder ähnlichen Anlässen.
Allerdings besteht Bedarf auf Erstausstattung mit Kleidung darüber hinaus, wenn vorhandene Kleidung beispielsweise durch höhere Gewalt oder Diebstahl komplett verloren gegangen ist. Hierbei gelten die entsprechenden Ausführungen zur Wohnungserstausstattung entsprechend.