Ebenfalls anrechnungsfrei ist der Zuverdienst durch die so genannten „Ein Euro Jobs“.
Es handelt sich hierbei um Arbeitsgelegenheiten, mit deren Hilfe der Gesetzgeber vor allem Langzeitarbeitslose wieder in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Zudem dienen sie der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und der Gewöhnung an regelmäßige Arbeit und einen strukturierten Tagesablauf.
Streng genommen ist die Konstruktion des so genannten Ein Euro Jobs keine Neuerung der Hartz Gesetze. Allerdings wurde die vorher im BHSG verankerte identische Regelung nicht in dem Maße von den Sozialämtern angewandt.
Ein Euro Jobs müssen im öffentlichen Interesse und zusätzlich sein, um eine Konkurrenz zum ersten Arbeitsmarkt zu vermeiden.
Diese befristeten Beschäftigungen liegen in ihrem zeitlichen Umfang unterhalb der Vollschichtbeschäftigung und werden durch Gesetz und damit ohne Arbeitsvertrag eingegangen.
Zulässig ist jedoch die Arbeit am Wochenende und in Schichten. Ein Arbeitslosengeld II (Hartz 4) Empfänger ist verpflichtet einen „Ein Euro Job“ anzunehmen, soweit ihm dieser nicht unzumutbar im Sinne des § 10 SGB II ist. Als zumutbar gilt grundsätzlich jede legale und nicht sittenwidrige Arbeit.
Nimmt ein ALG II Empfänger trotz Fehlens eines ausreichenden Ablehnungsgrundes die Tätigkeit nicht auf, so droht ihm die Kürzung der Bezüge um bis zu 30 % (§ 31 SGB II). Arbeitslosen unter 25 Jahren droht in diesem Fall in letzter Konsequenz auch die komplette Streichung der Regelleistung aus ALG II. Nicht verweigert werden können die Mietleistung und Sachleistungen wie Lebensmittelgutscheine.
Die rechtliche Zulässigkeit der vollständigen oder auch teilweisen Streichung der Bezüge ist jedoch umstritten und bisher nicht abschließend geklärt.