In § 28 Abs. 3 SGB II gesetzlich geregelt ist ein sogenannter Schulbedarf, der als pauschale, zweckbestimmte Geldleistung gezahlt wird. Danach erhalten Schüler/innen 100,00 Euro zum 1. August und 50,00 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres.
Nächste Auszahlung der pauschalen Schulbedarfe
nächster Stichtag | Betrag |
01. August 2022 | 100,00 Euro |
01. Februar 2023 | 50,00 Euro |
Anspruch auf den Schulbedarf in der genannten Höhe hat nur, wer zum jeweiligen Stichtag Schüler/in ist. Da es sich beim Schulbedarf um eine pauschalisierte Leistung handelt, ist eine zeitlich anteilige Auszahlung nicht vorgesehen. Es besteht (zunächst) kein Anspruch, wenn die Schülereigenschaft erst kurz nach dem Stichtag eintritt. Ebenso muss der erhaltene Schulbedarf nicht erstattet werden, wenn die Schülereigenschaft (kurz) nach dem Stichtag entfällt.
Aufgrund der beschriebenen Pauschalisierung kommt es für das Bestehen eines Anspruchs auch nicht drauf an, ob tatsächlich Schulbedarf benötigt wird. Theoretisch kann jedoch im Einzelfall nach § 29 Abs. 4 SGB II ein Nachweis über die zweckgemäße Verwendung des gezahlten Schulbedarfs gefordert werden.
Schreibtisch und Schreibtischstuhl sind nicht erfasst
Nicht von der hier beschriebenen Pauschalleistung für schulische Bedarfe erfasst sind langlebige Einrichtungsgegenstände, wie beispielsweise ein Schreibtisch oder ein zugehöriger Schreibtischstuhl (siehe Bundestags-Drucksache 17/6773, Nr. 47, Seite 31 – .pdf-Datei). Diese können gegebenenfalls bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der Erstausstattung gewährt werden.
Antragstellung nicht erforderlich
Ob ein Anspruch auf Leistungen für Schulbedarf besteht, ist vom zuständigen Job-Center zu ermitteln. Ein gesonderter Antrag ist somit nicht erforderlich. Allerdings muss im Rahmen der geltenden Mitwirkungspflichten des Leistungsempfängers der Schulbesuch durch eine geeignete Bescheinigung nachgewiesen werden.
Die Leistung wird gemeinsam mit den sonstigen Leistungen nach dem SGB II zum jeweiligen Stichtag gezahlt.
bisheriges Schulbedarfspaket wird ersetzt
Mit Einführung der pauschalisierten Schulbedarfe entfällt das bisherige Schulbedarfspaket nach § 24a SGB II a.F., das bisher einmal in Höhe von 100 Euro pro Jahr gezahlt wurde. Eine Änderung ergibt sich insofern hinsichtlich der Aufteilung auf zwei Termine.
An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu den Schulbedarfen bestehen jedoch teilweise erhebliche Zweifel, da unter anderem die Ermittlung der Bedarfshöhe nicht empirisch erfolgte und dieser Mangel, der bereits dem ehemaligen Schulbedarfspaket anhaftete, mit der Neufassung der Regelung nicht behoben wurde.