Im Rahmen des sogenannten Bildungspaketes kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 5 SGB II Anspruch auf Leistungen für außerschulische Lernförderung („Nachhilfe“) bestehen.
Voraussetzung hierfür ist, dass eine solche außerschulische Lernförderung im konkreten Fall geeignet und erforderlich ist, um die festgelegten, wesentlichen Lernziele zu erreichen. Ein Anspruch kann also nur dann bestehen, wenn sowohl der klassische Schulunterricht, als auch etwaige schulische Förderangebote keine ausreichenden Erfolgsaussichten im Hinblick auf das Erreichen der wesentlichen Lernziele bieten.
Begriff der wesentlichen Lernziele
Was dabei unter dem Begriff der wesentlichen Lernziele zu verstehen ist, bestimmt sich nach den schulrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. In der Regel wird man jedoch davon ausgehen können, dass die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe am Ende des Schuljahres als wesentliches Lernziel anzusehen ist.
Wann und wie lange ist Nachhilfe erforderlich?
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen für außerschulische Lernförderung, bzw. derartiger Sozialleistungen, ist die Erforderlichkeit einer solchen Förderung.
Erforderlich ist Nachhilfe zumindest immer dann, wenn die Versetzung in die nächste Klassenstufe – beispielsweise aufgrund eines entsprechenden Halbjahreszeugnisses – konkret gefährdet ist.
Nicht erforderlich ist Nachhilfe hingegen, wenn zum Beispiel eine bessere Empfehlung für weiterführende Schulen oder eine allgemeine Verbesserung der Noten erreicht werden soll.
Eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Nachhilfe besteht nicht. Allerdings wird man davon ausgehen müssen, dass Nachhilfe grundsätzlich nur für eine gewisse Zeit erforderlich sein sollte, um bestehende Lerndefizite mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verringern zu können.
Wann ist Nachhilfe geeignet, die Lernziele zu erreichen?
Darüber hinaus muss die Lernförderung zur Erreichung der Lernziele geeignet sein. Die Antwort auf die Frage, ob das Lernziel – in der Regel die Versetzung – im Einzelfall (nur) mit Hilfe von Nachhilfe erreicht werden kann, beinhaltet demnach auch immer eine Prognose in die Zukunft. Notwendig ist, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, das Lernziel zu erreichen. Bei der Stellung einer Prognose sollte jedoch auch berücksichtigt werden, dass auch ein Scheitern der Lernbemühungen möglich ist und somit keine Sicherheit gefordert werden kann.
Zu verneinen ist die Geeignetheit von Nachhilfe zur Erreichung der Versetzung jedoch, wenn die Leistungsrückstände so groß sind, dass ein Erreichen der Lernziele nicht als wahrscheinlich anzusehen ist.
Gleiches gilt, wenn die Gründe für die Leistungsrückstände aufseiten der Schülerin bzw. des Schülers zu suchen sind und diese mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auch zukünftig bestehen bleiben. Als Beispiele sind hier massives „Schwänzen“ des Schulunterrichts oder absichtliche Lernverweigerung zu nennen.
Nachweise und Mitwirkungspflicht
Als Nachweis über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Lernförderung sollten die Meinungen der Lehrerkräfte in dieser Frage gehört werden. Der Leistungsempfänger muss darüber hinaus auch selbst mitwirken, wenn ein Antrag auf Lernförderung erfolgreich sein soll. Dies kann beispielsweise geschehen, indem Dokumente wie Zeugnisse oder Klassenarbeiten vorgelegt werden.
In welcher Höhe werden Kosten für Nachhilfe übernommen?
Die Kosten für außerschulische Nachhilfe sind vollständig vom Leistungsträger zu übernehmen, sofern diese angemessen sind. Daher sollte auf einen nach den örtlichen Gegebenheiten kostengünstigen Anbieter zurückgegriffen werden.
Ferner muss der Anbieter in der Lage sein, die Lernförderung zu erbringen. Hierbei ist es nach der Gesetzesbegründung (siehe Bundestags-Drucksache 17/3404, Seite 105 – .pdf-Datei) vorzuziehen, wenn schulnahe Strukturen genutzt werden können. Grundsätzlich sind aber auch andere Möglichkeiten, wie zum Beispiel Nachhilfe durch geeignete Schüler einer höheren Jahrgangsstufe oder eine private Weiterbildungseinrichtung denkbar.
In jedem Fall ist es ratsam, die Kostenübernahme vor Inanspruchnahme der Nachhilfe mit dem zuständigen Job-Center zu klären.
Antragstellung und Erbringung der Leistung
Anspruch auf außerschulische Lernförderung wird nur auf Antrag gewährt, der beim zuständigen Leistungsträger, dem örtlichen Job-Center, zu stellen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Lernförderung grundsätzlich nicht in Form einer Geldzahlung auf das Girokonto des Leistungsempfängers erbracht. In der Regel werden stattdessen personalisierte Gutscheine ausgegeben oder die Zahlung wird direkt an den Nachhilfe-Anbieter gezahlt.