Im Rahmen der gesetzlichen Regelung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe erkennt der Gesetzgeber überdies in § 28 Abs. 6 SGB II die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagverpflegung als Bestandteil der sozialen Teilhabe an.
Mittagsverpflegung in der Schule
Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemein oder berufsbildende Schule besuchen, haben nach § 28 Abs. 6 Nr. 1 SGB II Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen, die für eine gemeinschaftliche, in schulischer Verantwortung angebotene Mittagsverpflegung anfallen.
In schulischer Verantwortung wird die Mittagsverpflegung dann angeboten, wenn die Schule sich auf die angebotene Verpflegung einrichtet und personell oder organisatorisch mit dem Anbieter verbunden ist. Ausreichend wäre beispielsweise die durch einen Förderverein oder einen beauftragten Dienstleister angebotene Schulverpflegung. Im Gegensatz dazu wäre die in einem Hort nach dem Schulbesuch eingenommene Verpflegung nicht von dieser Gesetzesalternative umfasst. Auf den Ort, an dem die Mittagsverpflegung eingenommen wird, kommt es dabei jedoch grundsätzlich nicht an.
Ferner muss die Verpflegung gemeinschaftlich erfolgen. Dieses Merkmal wird nicht erfüllt sein, wenn lediglich ein Kiosk oder eine Cafeteria vorhanden ist, in denen Schülerinnen und Schüler individuell einzelne Gerichte oder Snacks kaufen können. Andererseits wird man an das Merkmal der Gemeinschaftlichkeit schon aus räumlichen Gründen keine allzuhohen Anforderungen stellen können.
Der Anspruch besteht für jeden Tag, an dem nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes ein Schulbesuch – und damit eine Teilnahme an der gemeinschaftlichen Schulverpflegung – möglich ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Schülerin oder der Schüler tatsächlich an der Schulverpflegung teilgenommen hat oder aufgrund von Krankheit oder aus anderen Gründen schulabwesend war.
Vom Leistungsträger übernommen werden die tatsächlich anfallenden Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Schulverpflegung. Aus dem Begriff der Mehraufwendungen ergibt sich, dass die aufgrund der Schulverpflegung ersparten Aufwendungen für Verpflegung in Abzug gebracht werden. Daher wird für jeden Tag, für den entsprechende Leistungen erbracht werden, ein Euro vom Regelsatz in Abzug gebracht (vgl. § 13 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 5a Nr. 3 ALG-II-V).
Verpflegung für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird
Neben Schülerinnen und Schülern, die unter den beschriebenen Voraussetzungen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Mittagsverpflegung haben, steht ein solcher Anspruch gemäß § 28 Abs. 6 Nr. 2 SGB II auch Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird zu.
Verpflegung in der Tageseinrichtung
Die Definition der Tageseinrichtung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entspricht der, die im Rahmen der Übernahme der Kosten für Ausflüge zugrunde gelegt wird.
Verpflegung im Rahmen der Tagespflege
Der Begriff der (Kinder-)Tagespflege ist gesetzlich in § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII geregelt. Eine Tagespflege im Sinne dieser Regelung liegt immer dann vor, wenn das Kind von einer geeigneten Tagespflegeperson in deren Haushalt oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten des zu betreuenden Kindes betreut wird.
Berechnung des Anspruchs
Der Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe der anfallenden Kosten besteht für alle Tage, an denen tatsächlich eine Verpflegung in der Tageseinrichtung bzw. im Rahmen der Tagespflege eingenommen wurde.
Der Anteil für eingesparte Aufwendungen (siehe oben) in Höhe von einem Euro pro Tag, für den die Kosten der Verpflegung übernommen werden, wird auch bei Kindern, die die Verpflegung in einer Tageseinrichtung oder während der Tagspflege erhalten, in Abzug gebracht.
Antragstellung und Zahlung
Die Kostenübernahme für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung muss für jedes Kind gesondert beantragt werden.
Nach § 29 Abs. 1 SGB II werden Kosten für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nicht in Form einer Geldzahlung an den Leistungsempfänger erbracht. Die Leistung wird in Form personalisierter Gutscheine oder als Direktzahlung an den jeweiligen Anbieter erbracht.