Schüler/innen haben gemäß § 28 Abs. 2 SGB II Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten.
Was unter den Begriffen „Schulausflug“ und „mehrtägige Klassenfahrt“ zu verstehen ist, ergibt sich aus den schulrechtlichen Regelungen der jeweiligen Bundesländer und ist insofern nicht bundeseinheitlich geregelt. Anhaltspunkte hierfür können sich sowohl aus landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen, als auch aus Erlassen und Ausführungsvorschriften der jeweiligen Kultusministerien ergeben.
Teilweise umstritten ist die Frage, ob für das Vorliegen einer förderungsfähigen Veranstaltung die komplette Klasse teilnehmen muss oder ob es ausreichend ist, wenn der überwiegende Teil der Klasse bzw. nur ein kleiner Teil der Schüler daran teilnimmt. Die Auslegung der Begrifflichkeiten „Schulausflug“ und „mehrtägige Klassenfahrt“ dürfte dabei anhand von Sinn und Zweck der Regelung zu erfolgen haben. Die Regelung dient der bestmöglichen Integration der Schüler/in in den Klassenverband, sodass die Begriffe eher weitreichend zu verstehen sein dürften. Insofern sind zumindest Veranstaltungen, an denen der überwiegende Teil der Klasse teilnimmt, erfasst.
Es sind daher auch Ausflüge oder Klassenfahrten im Rahmen einer Tutorengruppe, eines klassenersetzenden Kurses oder der ganzen Jahrgangsstufe von der Regelung umfasst.
Sofern es sich um einen Schüleraustausch handelt, kommt es im Einzelfall auf die schulrechtlichen Gegebenheiten im jeweiligen Bundesland an. Jedenfalls sofern für den Schüleraustausch nicht nur einzelne Schüler/innen ausgewählt werden, sondern eine Gruppe daran teilnimmt, scheint die Pflicht zur Kostenübernahme gegeben.
Wie viel zahlt das Job-Center für Klassenfahrten u.ä.?
Eine Begrenzung im Hinblick auf die Anzahl und die Höhe der Kosten der Schulausflüge kennt das Gesetz nicht (vgl. BSG B 14 AS 36/07R). Eine Prüfung der Kosten auf deren Angemessenheit findet nur dann statt, wenn die schulrechtlichen Regelungen des Bundeslandes eine entsprechende Einschränkung vorsehen.
Von der Pflicht zur Kostenübernahme umfasst sind die von der Schule veranlassten Kosten. Nicht übernommen werden müssen hingegen die Folgekosten, wie etwa Aufwendungen für ein „Taschengeld“ oder Proviant (vgl. LSG Baden-Württemberg, Az.: L 13 AS 678 / 10).
Im Einzelfall kann umstritten sein, welche Kosten zu übernehmen sind. Fraglich ist beispielsweise, ob im Rahmen einer Klassenfahrt zum Skifahren oder Wandern Aufwendungen für Ausrüstungsgegenstände, die für die Teilnahme an der Klassenfahrt unabdingbar sind, übernommen werden müssen. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die einer gleichberechtigten, von der finanziellen Situation der Eltern unabhängigen Teilnahme an Schulveranstaltungen dienen soll (vgl. Bundestags-Drucksache 17/3404, Seite 104 – .pdf-Datei), sind Kosten für erforderliche Anschaffungen vom Leistungsträger – ggf. in Form von Leihgebühren – zu übernehmen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die so erworbenen Gegenstände im Anschluss an die Veranstaltung Verwendung finden können.
Auflüge von Kindertagesstätten
Ebenso wie die Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sind entsprechende vergleichbare Aufwendungen für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, zu ersetzen.
Der Begriff der Tageseinrichtung bestimmt sich dabei nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Unter den Begriff fallen Einrichtungen, in denen sich Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten. Erforderlich ist dabei eine Betreuung in Gruppen, sowie die Erfüllung gewisser Mindestanforderungen an die Anzahl der vorhandenen Plätze und die Organisation der Einrichtung. Nicht erforderlich ist hingegen eine Mindestdauer des täglichen Besuches.
Unter dem Begriff der Tageseinrichtung können somit neben einer Kindertagesstätte oder einem Hort beispielsweise auch im Rahmen von Selbsthilfeinitiativen organisierte Einrichtungen fallen.
Hierbei gelten die oben zu den Schulausflügen und Klassenfahrten genannten Anforderungen und Definitionen entsprechend. Mangels einer mit den schulgesetzlichen Regelungen vergleichbaren Reglementierung kann jedoch im Einzelfall die Frage, ob es sich um eine förderungsfähige Veranstaltung handelt, umstritten sein. Auch hier ließe sich anhand des Gesetzesziels argumentieren, dass die Teilnahme an der Veranstaltung für die Mehrzahl der Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, sozialadäquat ist.