Gemäß § 28 Abs. 4 SGB II haben Schülerinnen und Schüler unter gewissen Umständen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Fahrtkosten für den Schulweg.
Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zu übernehmen, wenn
- die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besucht wird und
- die Schülerinnen und Schüler auf Schülerbeförderung angewiesen sind und
- die hierfür anfallenden Aufwendungen nicht von Dritten übernommen werden und
- es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelsatz zu bestreiten.
nächstgelegene Schule
Mit dem Begriff der nächstgelegenen Schule ist die Schule des jeweiligen Bildungsganges gemeint, die auf den vorhandenen Verkehrswegen am Besten erreicht werden kann.
Ferner muss die Schule für die jeweilige Person aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen zugänglich sein. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die Schule eine Aufnahme aus Mangel an Kapazitäten oder sonstigen Gründen ablehnt oder der Schüler von der Schule verwiesen wurde.
In solchen Fällen ist auf die jeweils nächstgelegene Schule abzustellen.
Sofern der Besuch einer Schulart mit besonderer pädagogischer Ausrichtung (zum Beispiel Waldorfschule, Montessorischule o.ä.) angestrebt wird, ist fraglich ob bei der Bestimmung der nächstgelegenen Schule im Sinne der Vorschrift nur Schulen, die eine entsprechende Ausrichtung aufweisen, zu berücksichtigen sind. Hierfür spricht, dass das grundgesetzlich garantierte Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG auch die Schulwahl umfasst.
Zuschuss, wenn nicht die nächstgelegene Schule besucht wird
Besucht ein Schüler nicht die nächstgelegene Schule, so besteht dennoch ein Anspruch auf Zuschuss zu den Beförderungskosten, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings ist dieser Zuschuss hinsichtlich der Höhe begrenzt, sodass maximal die Aufwendungen in Höhe der Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet werden.
auf Schülerbeförderung angewiesen
Auf Schülerbeförderung angewiesen sind Schülerinnen und Schüler immer dann, wenn die Nutzung von Fuß- und Radwegen zum Erreichen der Schule unzumutbar ist.
Hierbei sind insbesondere auch die besonderen Umstände zu berücksichtigen, die in der Person des Schülers (zum Beispiel: ständiger Transport sperriger oder schwerer Unterrichtsgegenstände, körperlich Behinderung des Schülers o.ä.) oder den Gegebenheiten der Wegstrecke (z. B. hohe Steigungen, unwägbares Gebiet o.ä.) liegen.
erforderliche Fahrtkosten
Als erforderliche Aufwendungen sind in der Regel die Kosten für die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzusehen, deren Höhe durch die Preise einer entsprechenden Monatskarte oder Jahreskarte für Schüler bestimmt wird.
nicht von Dritten übernommen
Überdies dürfen, um einen Anspruch über Übernahme der Schulbeförderungskosten nach § 28 Abs. 4 SGB II zu haben, die Kosten nicht bereits von Dritten übernommen werden. In Betracht kommen hier insbesondere diverse landesrechtliche Regelungen der Schulgesetze zur Übernahme der Schulbeförderungskosten.
Werden die Kosten für die Schülerbeförderung von Dritten nur teilweise übernommen, besteht die Möglichkeit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Erstattung der restlichen Kostenanteile nach § 28 Abs. 4 SGB II zu erhalten.
Bestreitung aus dem Regelsatz nicht zumutbar
Ferner darf es nach dem Wortlaut des Gesetzes der leistungsberechtigten Person nicht zumutbar sein, die anfallenden Fahrtkosten aus dem Hartz IV Regelsatz zu bestreiten.
Unzumutbar ist die Übernahme der für die Fahrt zur Schule anfallenden Fahrkosten nach dem Willen des Gesetzgebers immer dann, wenn sie den im Regelsatz hierfür vorgesehenen Anteil übersteigen.
Allerdings können die vom Leistungsträger neben dem Regelsatz zu übernehmende Schülerbeförderungskosten um den bereits im Regelsatz enthaltenen, für die Bestreitung von Fahrkosten vorgesehenen Anteil gemindert werden, sofern die für die Fahrt zur Schule erworbene Fahrkarte auch privat genutzt werden kann. Ab dem 01. August 2013 wird der Eigenanteil für die private Nutzung der Schülerfahrkarte bundeseinheitlich mit fünf Euro pro Monat pauschal in Abzug gebracht.
Diese Minderungspraxis wird jedoch in der Literatur teilweise abgelehnt, da hierdurch eine Unterdeckung anfallender Bedarfe – beispielsweise für Fahrten zu Verwandten, die nicht im Nutzungsbereich der Schülerfahrkarte leben – entsteht kann.
Antragstellung und Zahlung
Die Übernahme der Schulbeförderungskosten muss für jedes Kind gesondert beim zuständigen Job-Center beantragt werden. Die Leistung wird gemäß § 29 Abs. 1 SGB II durch Geldzahlung an den Leistungsbezieher erbracht.