Beiträge zu notwendigen Versicherungen finden beim Bezug von ALG II (Hartz 4) oder Sozialgeld in verschiedener Form Berücksichtigung. Neben der Übernahme der Kosten, beispielsweise im Rahmen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder der gesetzlichen Altersvorsorge, kommt eine Bezuschussung von anfallenden Beiträgen in Betracht. Darüber hinaus erfolgt bei einigen Versicherungsbeiträgen eine Berücksichtigung bei der Ermittlung des im Rahmen der Zuverdienstgrenzen anzurechnenden Einkommens.
Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen
Bezieher von ALG II, die nicht in der Sozialversicherung pflichtversichert sind oder die Sozialgeld ohne Familienversicherung empfangen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erbringung von Zuschüssen zu den Versicherungsbeiträgen für
- ihre Altersvorsorge
- ihre Krankenversicherung
- ihre private Pflegeversicherung
Antragserfordernis
Grundsätzlich werden Leistungen der Grundsicherung ausschließlich auf Antrag erbracht (§ 37 Abs. 1 SGB II). Da die Zuschüsse zu den Versicherungsbeiträgen der ALG II Bezieher von den zuständigen Grundsicherungsträgern geleistet werden, bedürfen diese folglich regelmäßig einer entsprechenden Beantragung.
Der Antragsteller hat bei der Beantragung der Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen die Anlage SV („Sozialversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II“) auszufüllen.
Nachweise
Der Antragsteller muss die konkrete Höhe seiner jeweiligen Versicherungsbeiträge sowie den Umfang des Versicherungsschutzes durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen.
Vorzulegen sind bei Antragstellung daher:
- Beitragsbescheid bei gesetzlicher Krankenversicherung
- Versicherungspolice bei privater Krankenversicherung
- Befreiungsbescheid des Rentenversicherungsträgers
- Beitragsbescheid über den Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V)
- Versicherungspolice bei Lebensversicherung
- Vertragsunterlagen bei privater Rentenversicherung
Aus dem Befreiungsbescheid der Rentenversicherung muss sich die Rechtsvorschrift, die der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugrunde liegt, konkret ergeben. Nur bei einer Befreiung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1b SGB VI ist die Übernahme der Beiträge möglich.
Desgleichen ist der Beitragsbescheid über den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung beizubringen, den der ALG II Bezieher bei Erhebung des Zusatzbeitrages erhält. Mit dem Beitragsbescheid sind die aktuelle Höhe des Zusatzbeitrages und eventuelle Änderungen zu dokumentieren.
Bewilligung der Zuschüsse
Über Bewilligung oder Ablehnung des beantragten Zuschusses ist der Leistungsbezieher in einem rechtsmittelfähigen Bescheid in Kenntnis zu setzen. Aus dem Bescheid muss auch die Höhe des bewilligten Zuschusses hervorgehen.
Treten Änderungen in den zugrunde liegenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen ein, ist ein entsprechender Änderungsbescheid zu erlassen, der gleichfalls mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.
Werden die Zuschusszahlungen eingestellt, ist dem Leistungsbezieher auch hierüber ein rechtsmittelfähiger Aufhebungsbescheid zuzustellen.
Auszahlung der Zuschüsse
Bewilligte Zuschüsse werden dem ALG II Empfänger grundsätzlich zusammen mit seinen sonstigen Bezügen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt unbar mittels Überweisung auf das in dem Antrag angegebene inländische Konto des Leistungsbeziehers (§ 42 SGB II).
Werden Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen in der Altersvorsorge geleistet, wird der Zuschuss unmittelbar an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erstattet.
Dagegen wird der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung nach § 242 SGB V dem ALG II Bezieher unmittelbar ohne gesonderten Antrag erstattet, sofern die Notwendigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Sonstige Aufwendungen und Versicherungsbeiträge
Abgesehen von den vorstehend dargestellten Versicherungsbeiträgen zur Sozialversicherung und den Aufwendungen zur grundlegenden individuellen Risikoabsicherung, entstehen dem ALG II Bezieher regelmäßig weitere Kostenpositionen für bestimmte Vorsorgemaßnahmen. Dabei ist insbesondere an den Abschluss einer Reihe weiterer wichtiger – zum Teil gesetzlich vorgeschriebener – Versicherungen zu denken.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie solche Aufwendungen förderungsrechtlich einzuordnen sind und ob für Leistungsbezieher entsprechende Anerkennungsmöglichkeiten in Betracht kommen.
Gesetzlich angeordnete Versicherungen
Wenngleich das Gesetz keine Zuschüsse vorsieht, besteht für Empfänger von ALG II und Sozialgeld immerhin die Möglichkeit, Versicherungsbeiträge in voller Höhe vom Einkommen abzusetzen, wenn die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II für die Bezieher von ALG II sowie § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII für Bezieher von Sozialgeld).
So ist beispielsweise der Versicherungsbeitrag zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als einer gesetzlichen Pflichtversicherung bei nachgewiesener Höhe voll absetzbar. Gleiches gilt für die Gebäudehaftpflicht- sowie die Gebäudebrandschutzversicherung.
Angemessene private Versicherungen
Ebenfalls absetzbar sind nach Grund und Höhe angemessene private Versicherungen, die der ALG II Bezieher hält. Für angemessene Versicherungen werden bei Volljährigen monatlich pauschal 30 Euro abgesetzt.
Als angemessene private Versicherungen im Sinne des Gesetzes sind etwa anzuerkennen:
- private Haftpflichtversicherung
- Hausratversicherung
Ist der Leistungsbezieher minderjährig, ist diese Pauschale in gleicher Höhe maßgeblich, wenn der Minderjährige die Versicherung tatsächlich abgeschlossen hat und diese nach Grund und Höhe angemessen ist. Zugrunde zu legen ist dabei allerdings ein anderer Maßstab, der die besonderen Bedürfnisse von Jugendlichen in Rechnung stellen muss. Die Berücksichtigung der Pauschale kann daher nicht mit dem Argument versagt werden, die Versicherung habe bei objektiver Betrachtung keinen wirtschaftlichen Nutzen.